Das Buch richtet sich insbesondere an Flugschüler, die eine Privatpilotenlizenz zum
Führen von Privatflugzeugen, Motorseglern oder Segelflugzeugen erwerben wollen.
Es umfaßt den gesamten theoretische Lernstoff des Sachgebiets nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 bzw. § 36 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, also Luftrecht, Luftverkehr- und
Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen
Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach
Sichtflugregeln. Mein Hauptaugenmerk lag darauf, dem juristischen Laien das
komplizierte Luftrecht
verständlich zu machen. Da sich der Lehrstoff im Gebiet
Luftrecht vielfach mit dem des Gebiets Flugfunk überschneidet, war es sinnvoll,
die beiden Gebiete – wie schon durch die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen
vorgezeichnet – zusammenzufassen. Das erspart dem Leser den Kauf und die Lektüre
von zwei Büchern. Um eine vollständige Vorbereitung auch auf die BZF-Prüfung (I
und II) zu ermöglichen, hat der Verfasser ein Kapitel zur Funknavigation sowie
zahlreiche vollständige Funkdialoge im Start- und Landeverkehr angefügt
(deutsch und englisch).
Dem Fluglehrer dient das umfassende Werk ebenso zur Vorbereitung des theoretischen
Unterrichts wie als Nachschlagewerk. Der Lizenzinhaber kann es nutzen, seine
verlorenen Kenntnisse aufzufrischen bzw. zu aktualisieren. Wer seinen Schein
vor mehr als fünf Jahren erworben hat, muß befürchten, daß mindestens die
Hälfte seines theoretischen Wissens im Luftrecht durch Vergessen verloren
gegangen oder aufgrund der maßlosen Tätigkeit des Gesetzgebers obsolet geworden
ist.
Eine Besonderheit des Buches liegt darin, daß im Text Verweise auf alle einschlägigen
Fragen des offiziellen PPL-Fragenkatalogs angebracht sind. So erkennt der Leser
unmittelbar, welche Informationen er sich für die Prüfung besonders einprägen muß
(vgl. Abbildung.
(R176) verweist auf die Frage Nr. 176 im Fragenkatalog RECHT.
Außerdem enthält das Buch eine Verweistabelle, mit der zu jeder Frage des PPL-Fragenkatalogs
die Textstelle gefunden werden kann, in der das Thema der jeweiligen Frage
erläutert wird.
Keine Sorge! Nicht überall stehen die Verweise auf Fragen so dicht
beieinander, wie im Auszug rechts |
|
Bislang ist das Buch freundlich aufgenommen worden (vgl. die
Reaktionen). Sollten Sie das Buch erwerben
und sogar lesen, zögern Sie bitte nicht, mir die Meinung zu sagen.
Mit dieser Homepage wird übrigens der Versuch unternommen, dem unermüdlichen
Fleiß des Gesetzgebers hinterherzukommen. Denn er bemüht sich ohne Unterlaß,
aus Rechtslehrbüchern Makulatur werden zu lassen. Die Hinweise finden Sie im
Online-Aktualisierungsservice
Ich betreibe ungern Kollegenschelte. Aber zwei
Anmerkungen zu den Konkurrenzprodukten
kann ich mir einfach nicht versagen:
Erstens: Einige Verlage scheuen sich nicht, inzwischen völlig überholte
Lehrbücher zum Luftrecht anzubieten. Ein solches Werk, das älter als 5 Jahre ist, hat
(wenn nicht zumindest wie hier ein Aktualisierungsdienst vorgehalten wird) nicht
einmal mehr akademischen Wert (siehe oben). Ich würde übrigens meine eigenes Buch
ohne den Online-Aktualisierungsdienst nicht mehr guten Gewissens empfehlen, obwohl
es erst 2006 erschienen ist. Letztlich ist mein Buch auch aus einem Skript
hervorgegangen, das ich für meine Flugschüler geschrieben hatte, weil ich einfach
kein einigermaßen aktuelles Luftrechtslehrbuch auf dem Markt finden konnte.
Zum zweiten: Die didaktischen Mühen, denen sich meine Kollegen gerade im Bereich
Luftrecht unterziehen, sind m.E. überschaubar. Stattdessen werden - auch in
sogenannten Standardwerken - seitenweise Gesetzestexte und andere amtliche
Veröffentlichungen wiedergegeben. Teilweise geschieht das sogar, ohne daß es
kenntlich gemacht wird. In der Wissenschaft (und nicht nur dort) nennt man das
dann Plagiat. Das allein ist - juristisch - nicht vorwerfbar, weil für Gesetzestexte kein
Urheberrecht besteht. Sie sind Public Domain, also öffentliches Eigentum.
Aber in meiner
Motzecke
habe ich an einigen (wenigen) Beispiele aufzuzeigen versucht, wie wenig Mühe sich auch
der Gesetzgeber gibt, seine Texte lesbar zu gestalten. Aber selbst wenn
das Gesetz nicht sprachlich verunglückt ist, dann eignet sich die Gesetzessprache
einfach nicht als Sprache für ein Lehrbuch. Den Gesetzestext kann (und sollte) ein Schüler oder Leser
eines Rechtslehrbuches ohnehin immer "daneben liegen" haben (weswegen ich alle
wichtigen Gesetze auf meiner Homepage zur Verfügung stelle). Auch sollte
man - angeleitet durch das Lehrbuch - hin und wieder in den Gesetzestext schauen.
Aber die Aufgabe eines Lehrbuchs ist es, das Gesetz zu erläutern, nicht es abschreibend zu
wiederholen.
Kapitel 1
Rechtsvorschriften
1.1. Das Grundgesetz
1.2. Einteilung und Hierarchie der Gesetze
1.3. Die für die Luftfahrt wichtigsten Vorschriften
1.4. Joint Aviation Requirements(JAR)
1.4.1 Europäische JAR
1.4.2 Deutsche JAR
1.4.3 Vereinsinterne Regelungen
Kapitel 2
Nationale und Internationale Organisationen der Luftfahrt
2.1. ICAO
2.2. UIT
2.3. Vereinigte Luftfahrtbehörden – Joint Aviation Authorities (JAA)
2.4. Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
2.5. Eurocontrol
2.6. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
2.7. Luftfahrt-Bundesamt
2.8. Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung – BFU
2.9. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
2.9.1 Flugverkehrskontrolldienst (Air Traffic Control Service)
2.9.2 Fluginformationsdienst (Flight Information Service)
2.9.3 Flugalarmdienst (Alerting Service)
2.9.4 Flugberatungsdienst (Air Information Service)
2.9.5 Flugfernmeldedienst
2.10. Landesluftfahrtbehörden
2.11. Deutscher Wetterdienst
2.12. Luftaufsicht
Kapitel 3
Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
3.1. Nachrichten für Luftfahrer (NfL)
3.1.1 Nachrichten für Luftfahrer Teil I (NfL I)
3.1.2 Nachrichten für Luftfahrer Teil II (NfL II)
3.2. Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication – AIP)
3.2.1 Aeronautical Information Circular (AIC)
3.2.2 Supplements (AIP SUP VFR)
3.2.3 VFR-Bulletin
3.3. NOTAMs (Notice to airmen)
3.4. Luftfahrtkarten (aeronautical charts)
Kapitel 4
Flugplätze (aerodromes)
4.1. Flugplatzarten
4.2. Kontrollierte und unkontrollierte Flugplätze
4.2.1 kontrollierte Flugplätze
4.2.2 unkontrollierte Flugplätze
4.3. Flugplatzzwang
4.4. Außenstart und Außenlandung
4.5. Notlandung
4.6. Sicherheitslandung
4.7. Flugleiter
Kapitel 5
Luftfahrzeuge (und zulassungspflichtige Ausrüstung)
5.1. Allgemeines
5.2. Arten von Luftfahrzeugen
5.3. Zulassung von Luftfahrzeugen
5.3.1 Musterzulassung (§§ 1 bis 5 LuftVZO)
5.3.2 Verkehrszulassung (§§ 6 bis 13 LuftVZO)
5.3.2.1 Erforderlichkeit
5.3.2.2 Zuständigkeit
5.3.2.3 Lufttüchtigkeitszeugnis
5.3.2.4 Eintragungszeichen
5.3.2.5 Luftfahrzeugrolle
5.3.2.6 Dauer der Verkehrszulassung
5.4. Ausrüstung von Luftfahrzeugen
5.4.1 Grundausrüstung
5.4.2 Flugsicherungsausrüstung
5.4.3 Ergänzungsausrüstung
5.4.4 Mindestausrüstung
5.5. Prüfungen
5.5.1 Muster- oder Einzelstückprüfung
5.5.2 Stückprüfung oder Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System
5.5.3 Instandhaltungsprüfungen oder Nachprüfungen
5.6. Lufttüchtigkeitsanweisung (LTA)
5.7. Der Betrieb von Luftfahrzeugen
5.7.1 Instandhaltung
5.7.2 Sonstige Pflichten aus der LuftBO
5.7.2.1 Betriebsgrenzen
5.7.2.2 Flughandbuch
5.7.2.3 Startmasse
5.7.2.4 Eisbelag
5.7.2.5 Klarlisten
5.7.2.6 Anzeigepflicht des Lfz.-Führers
5.7.2.7 Treibstoff
5.7.2.8 Bordbuch
5.7.2.9 Durchführbarkeit des Fluges
5.7.2.10 Luftuntüchtigkeit
5.7.2.11 Nicht betriebsbereite Ausrüstung
5.7.2.12 Sitzplätze, Anschnallgurte, Kinder
Kapitel 6
Luftfahrtpersonal
6.1. Erlaubnis für Luftfahrer nach § 4 LuftVG
6.1.1 Mindestalter
6.1.2 Tauglichkeit
6.1.3 Zuverlässigkeit
6.1.4 Prüfung
6.1.5 Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort
6.2. Lizenzen und Berechtigungen
6.2.1 Lizenzarten
6.2.1.1 Segelflugzeuge
6.2.1.2 Motorsegler
6.2.2 Erteilung
6.2.3 Umfang
6.2.4 Berechtigungen
6.2.5 Erhalt der Lizenz (Gültigkeit)
6.2.5.1 Allgemein
6.2.5.2 Speziell: Die JAR-FCL-Lizenz
6.2.6 Fluggäste
6.2.7 Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Lizenz (§ 29 LuftVZO)
6.2.8 Lizenzen nach JAR-FCL
6.2.9 Klassenberechtigungen
6.2.10 Mit der Lizenz mitzuführende Unterlagen (Zusammenfassung)
6.3. Ausbildung
6.3.1 Die theoretische Ausbildung
6.3.1.1 Sachgebiete der theoretischen Ausbildung
6.3.1.2 Speziell: Die Flugfunkausbildung
6.3.2 Die Flugausbildung
6.3.3 Die Ausbildung am Flugsimulator
6.3.4 Erleichterungen
6.3.5 Das Flugbuch
6.4. Prüfung
6.4.1 Die theoretische Prüfung
6.4.2 Die praktische Prüfung
6.4.3 Die Flugfunkprüfung
6.4.3.1 Die Prüfung für das Funksprechzeugnis (nur BZF I und II)
6.4.3.2 Die inzidente Prüfung zur Berechtigung der Ausübung des Flugfunks
Kapitel 7
Die Teilnahme am Luftverkehr
7.1. Pflichten aus dem Luftverkehrsgesetz
7.1.1 Freiheit des Luftraums
7.1.2 Keine Flugausbildung ohne Berechtigung
7.1.3 Gewerbsmäßige Flüge
7.1.4 Gefährliche Güter
7.1.5 Sicherheit und Ordnung an Bord
7.1.6 Lärm
7.2. Allgemeine Pflichten aus der Luftverkehrsordnung
7.2.1 Generalklausel
7.2.2 Verantwortlichkeit des Lfz.-Führers
7.2.3 Flugvorbereitung
7.2.4 Anzeige von Flugunfällen und Störungen
7.2.5 Flughöhen
7.2.5.1 Sicherheitsmindesthöhe
7.2.5.2 Mindesthöhe bei VFR-Überlandflügen
7.2.6 Abwerfen von Gegenständen
7.2.7 Kunstflüge, § 8 LuftVO
7.2.8 Schlepp- und Reklameflüge (9 LuftVO)
7.2.9 Uhrzeiten und Maßeinheiten (§ 9a LuftVO)
7.2.10 Ausweichregeln (§ 13 LuftVO)
7.2.11 Wolkenflüge (§ 14 LuftVO)
7.2.12 Lichter (§ 17 LuftVO)
7.2.13 Funksprechverkehr
7.2.14 Gefahrenmeldungen (§ 20 LuftVO)
7.2.15 Signale und Zeichen (§ 21 LuftVO)
7.2.15.1 Licht- und Bewegungssignale
7.2.15.2 Feste Signale (insbes. Bodensignale)
7.2.15.3 Zeichen
7.2.16 Flugbetrieb auf Flugplätzen, Flugplatzverkehr
7.2.16.1 Allgemeines
7.2.16.2 Die Platzrunde
7.2.17 Flugplan (§ 25 LuftVO)
7.2.18 Grenzüberschreitender Verkehr
7.3. Sichtflugregeln
7.3.1 Definitionen (§ 28 LuftVO)
7.3.2 Höhenmesser und Reiseflughöhen bei VFR-Flügen (§ 31 LuftVO)
7.3.3 Transponderschaltungen
7.4. Luftraumgliederung
7.4.1 Luftraum C (oberhalb FL 100)
7.4.2 Luftraum G
7.4.3 Luftraum E
7.4.4 Kontrollzone (CTR)
7.4.5 Luftraum C (unterhalb FL 100)
7.4.6 Nahverkehrsbereiche (TMA, Terminal control area)
7.4.7 Luftraum F
7.4.8 Flugbeschränkungsgebiete
7.4.9 Gefahrengebiete
7.4.10 Luftsperrgebiete
7.4.11 Segelflugbeschränkungsgebiete
7.4.12 militärische Tieffluggebiete
Kapitel 8
Haftung
8.1. Haftung gegenüber (außenstehenden) Dritten
8.1.1 Verschuldenshaftung
8.1.2 Gefährdungshaftung
8.1.3 Versicherung
8.2. Haftung aus der Beförderung
8.2.1 Haftungsgrund und -höhe
8.2.2 Versicherung
8.2.3 Nachtrag
8.3. Kaskoversicherung
Kapitel 9
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
9.1. Ordnungswidrigkeiten
9.2. Straftaten
9.3. Exkurs
Kapitel 10
Funksprechverkehr
10.1.1 Vorbemerkung
10.2. Rechtsvorschriften zum beweglichen Flugfunkdienst
10.2.1 Allgemeines
10.2.2 Erforderlichkeit von Sprechfunkzeugnissen
10.3. Die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei VFR-Flügen
10.3.1 Übermitteln von Buchstaben / ICAO Buchstabieralphabet
10.3.2 Verwendung von Abkürzungen
10.3.3 Begriffe, die man kennen muß
10.3.4 Rufzeichen von Bodenfunkstellen
10.3.5 Rufzeichen von Luftfunkstellen
10.3.6 Prioritätsreihenfolge von Meldungen
10.3.6.1 Notmeldungen
10.3.6.2 Dringlichkeitsmeldungen
10.3.6.3 Peilfunkmeldungen
10.3.6.4 Flugsicherheitsmeldungen
10.3.6.5 Wettermeldungen
10.3.6.6 Flugbetriebsmeldungen
10.3.6.7 Staatstelegramme
10.3.7 Redewendungen / Phraseologie
10.3.8 Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung
Kapitel 11
Funknavigation
11.1. Vorbemerkung
11.2. Einige technische Vorbemerkungen
11.2.1 Begriffe
11.2.2 Ausbreitung
11.2.3 Beeinträchtigungen des Funksprechverkehrs
11.2.4 Modulation
11.3. GPS
11.4. Fremdpeilung
11.4.1 Peilfunkstellen
11.4.2 Radar
11.5. Eigenpeilung
11.5.1 NDB - ADF
11.5.2 VOR
Kapitel 12
Praktischer Funksprechverkehr
12.1. Allgemeine Tipps zur Vorbereitung
12.2. zuvor noch ein Exkurs: Segelflugstart
12.3. Empfohlene Kürzel zum Mitschreiben der Anweisungen des Fluglotsen
12.4. Kommentierte Übungen
12.4.1 Start von unkontrolliertem Platz (Bad Berka)
12.4.2 Landung auf unkontrolliertem Platz (Bad Berka)
12.4.3 Start von kontrolliertem Flugplatz(Nürnberg)
12.4.4 Landung auf kontrolliertem Flugplatz (Hannover)
12.4.5 Start von kontrolliertem Flugplatz mit Flugplan (Düsseldorf)
12.4.6 Start von kontrolliertem Flugplatz mit Abbruch (FFM-Hahn)
12.4.7 Landung auf kontrolliertem Flugplatz (Köln/Bonn)
12.4.8 Landung auf kontrolliertem Flugplatz (München)
12.4.9 Landung auf kontrollierten Flugplätzen mit Radarführung (Berlin/Schönefeld)
12.4.10 Landung auf kontrolliertem Flugplatz (Berlin/Schönefeld)
12.4.11 Flug von und zu einem kontrollierten Flugplatz (Erfurt nach Köln/Bonn)
12.4.12 Flug von einem unkontrollierten Flugplatz in Kontrollzone (Egelsbach)
12.4.13 Durchflug durch Luftraum C (Frankfurt)
12.4.14 Flug von einem unkontroll. Flugpl. (Heubach) zu einem kontroll. (Erfurt)
12.4.15 Flug ins Ausland (Karlsbad / Tschechien)
12.5. Not- und Dringlichkeitsverkehr
12.5.1 Beispielsprüfungsdurchgang I
12.5.2 Beispielsprüfungsdurchgang II
12.6. Unkommentierte Übungen
12.6.1 Landung Münster (von Hannover)
12.6.2 Start in Münster (nach Dortmund)
12.6.3 Start auf kontrolliertem Flugplatz (Frankfurt)
12.6.4 Landung in Frankfurt (aus Düsseldorf)
12.6.5 Start in München (nach Bremen)
12.6.6 Landung in München (von Düsseldorf)
12.6.7 Landung Köln/Bonn (von Saarbrücken)
12.6.8 Landung Köln/Bonn (von Hamburg)
12.6.9 Start von Stuttgart (nach Frankfurt)
12.6.10 Start in Nürnberg (nach München)
12.7. Äh ... wie jetzt (auch in der Luftfahrt gibt es Humor)
Die folgenden Aktualisierungshinweise betreffen mein Buch
LUFTRECHT UND FLUGFUNK,
das in 1. Auflage im Jahr 2006 vom
Motorbuchverlag herausgegeben wurde.
Einige Leser haben ebenfalls wichtige Anregungen zur Korrektur und
Ergänzung gegeben. Die wichtigsten Korrespondenzen finden Sie hier:
Leserhinweise & Antworten
24. Aktualisierungs-Hinweis (25.11.2012):
Betrifft Seite 282 Fußnote 1
Rechtsanwalt Christoph W. Marschall aus Wetzlar hat mir folgenden Brief geschrieben:
Sehr geehrter Herr Kaufmann,
kürzlich habe ich ein Exemplar Ihres schönen Werkes "Luftrecht und Flugfunk"
1.Aufl., 2006, erworben. Ihrer Anregung im Vorwort folgend, Sie auf Fehler
aufmerksam zu machen, erlaube ich mir den Hinweis, dass es unrichtig sein
dürfte, wenn es auf Seite 282 oben heißt:
"Das ist übrigens einer der Gründe, warum zum Einflug in eine Kontrollzone
grundsätzlich ein künstlicher Horizont (...) vorgeschrieben ist."
Tatsächlich benötigt der VFR-Pilot, an den sich das Werk richtet, in der
Kontrollzone weder künstlichen Horizont noch Wendezeiger. § 6 der 3. DV LuftBO
schreibt solche Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln vor.
Der Einflug in eine Kontrollzone ist jedoch nicht als kontrollierter Flug
nach Sichtflugregeln zu qualifizieren. Letzterer findet im Rahmen der
CVFR-Berechtigung statt. Zum Einflug in eine Kontrollzone aber wird keine
CVFR-Berechtigung benötigt.
Die auf Seite 282 beschriebene Warteschleife mit Standard-Rate-Kurven bleibt
allein der IFR-Fliegerei vorbehalten und wird in Luftraum C praktiziert.
Der VFR-Flieger fliegt in der CTR demgegenüber einfache Vollkreise ohne
Windkorrektur.
Ihr online-Dienst, der das Buch aktuell halten soll, macht sicher viel Mühe.
Das Konzept verdient großes Lob.
Viele Gruesse,
Christoph Marschall.
Den zutreffenden Ausführungen von Herrn Marschall ist nichts hinzuzufügen.
Das Thema Warteschleife braucht uns Sichtflugflieger im übrigen nicht zu
interessieren. Wer sich weitere Informationen dazu einholen will, wird
auf der Online-Enzyklopädie
Wikipedia - Stichwort: Warteschleife
fündig.
23. Aktualisierungs-Hinweis (15.10.2011):
Betrifft Seite 221 Gliederungsnummer "11.4.2 Radar"
Im ersten Absatz wird das Prinzip des Radars mit dem Echo verglichen.
Dabei wird erläutert, daß man die Entfernung eines reflektierenden
Hindernisses ermitteln kann, "indem man die Anzahl der Sekunden,
die der Schall braucht, um zurückzukommen, zählt und mit 300 mulitipliziert."
Vergessen habe ich allerdings, daß man das Ergebnis noch durch zwei
teilen muß, weil die Schallwellen ja zum Hindernis und zurück laufen,
also den Weg zwischen Sender und Hindernis zweimal zurücklegen müssen.
Dem Leser H.-J. Tischer, der mich darauf aufmerksam gemacht hat,
sei herzlich gedankt.
22. Aktualisierungs-Hinweis (12.8.2010):
Betrifft Seite 187 Gliederungsnummer "8.2.1 Haftungsgrund und -höhe"
Lange hat der Gesetzgeber nichts mehr von sich hören lassen. Alles scheint
erstarrt vor dem großen Sturm, der die neuen Lizenzierungsregelungen der EASA
über ganz Europa wirbeln wird. Aber eine Kleinigkeit hat sich doch geändert:
Die Höhe der Rechnungseinheiten, die der Luftfrachtführer zahlen muß, wenn
es durch die Beförderung zu einer Sach- oder Personenschädigung kommt ist
um rund 13% gestiegen. Das betrifft die §§ 45 bis 47 LuftVG (Änderung des
LuftVG
durch das 2. Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr).
Statt 100.000 jetzt 131.100 Rechnungseinheiten (§ 45 LuftVG),
statt 4.150 jetzt 4.694 Rechnungseinheiten (§ 46 LuftVG) und
statt 1.000 jetzt 1.131 Rechnungseinheiten (§ 47 LuftVG)
21. Aktualisierungs-Hinweis (21.3.2010):
Betrifft Seite 163 Gliederungsnummer "7.4. Luftraumgliederung"
Ab März 2010 sind die neu gestalteten ICAO-Luftfahrtkarten im Umlauf und
müssen beachtet werden. Vor allem die Darstellung der Luftraumstruktur wurde
umfassend geändert. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, die wirklich
einschneidenden Änderungen darzustellen. Ich kann nur jedermann empfehlen,
sich eigenständig mit den neuen Karten und der Legende vertraut zu machen.
Und denken Sie bitte daran, daß man beim Fliegen immer die aktuellen Karten
benutzen muß ...
20. Aktualisierungs-Hinweis (12.1.2010):
Betrifft vor Seite 55 (neue) Gliederungsnummer "4.8. Lärmschutz:"
Dieses Thema mußte in diesem Kapitel neu aufgenommen werden, nachdem seit
1.1.2010 die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung
(LplLärmschV) uneingeschränkt
gilt. Auf Landeplätzen, auf denen im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr
mehr als 15.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) gezählt wurden, darf
zu bestimmten Tageszeiten nicht geflogen werden (vgl. im Einzelnen
§ 1 LplLärmschV)
Die Ruhezeiten gelten auch nicht für Flugzeuge und Motorsegler, die erhöhten
Schallschutzanforderungen entsprechen, § 4 Abs. 1 LplLärmschV.
Unter welchen Voraussetzungen dies gegeben ist, regelt § 4 Abs. 2 und 3.
Ältere Flugzeuge und Motorsegler hatten also nach Absatz 2 eine Schonfrist,
die seit Anfang 2010 ausgelaufen ist.
19. Aktualisierungs-Hinweis (18.10.2009):
Betrifft Seite 37 Gliederungsnummer 3.3.3:
Das VFR-Bulletin wird tagesaktuell im Internet veröffentlicht, und zwar auf
www.dfs-ais.de. Die Angaben
im Buch über die 14tägige Erscheinungsweise (S. 37) und über den Nachtrag
zum VFR-Bulletin (S. 38) sind damit obsolet.
18. Aktualisierungs-Hinweis (20.09.2009):
Betrifft die Verweise auf die Fragen des offiziellen Fragenkataloges
Im August 2009 ist die "3. Auflage Mai 2009" auf den Markt gekommen.
Zuerst die gute Nachricht: Die meisten Fragen im Bereich des Luftrechts
sind unverändert geblieben. Nun eine der Schlechten (noch immer falsche Fragen):
Durch die Einfügung von neuen Fragen hat sich die Reihenfolge der Fragen und damit
deren Numerierung geändert. Die Verweise im Buch sind also für den 2009er-Katalog
nicht mehr korrekt. Um gleichwohl mit meinem Buch und dem neuen Fragenkatalog arbeiten
zu können, habe ich für Sie eine Synopse erstellt.
17. Aktualisierungs-Hinweis (15.02.2009):
Betrifft Seite 17 Gliederungsnummer 1.4.2:
Im Januar 2009 sind die neuen JAR FCL 1 und 2 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden
(BAnz. Nr. 13a und 14a vom 27. und 28. Januar 2009). Zeitgleich ist die 1. DV LuftPersV
aufgehoben worden. Deren Regelungen sind nun in der JAR FCL enthalten.
Demgegenüber ist zwischenzeitlich die 2. DVLuftPersV veröffentlich (vgl. hierzu den 4.
Aktualisierungshinweis)
Betrifft Seite 92 Gliederungsnummer 6.2.1.2:
Die Definitionen für (selbststartende) Motorsegler und Reisemotorsegler findet man
nun in der LuftPersV, und zwar in § 1 Abs. 6 und § 36 Abs. 6.
Betrifft Seite 99 Gliederungsnummer 6.2.6.1:
Mit Wegfall der 1. DV LuftPersV ist auch die Legal-Definition von Blockzeit in
§ 2 Abs. 3 entfallen. Die ehemalige Definition ist nun - nahezu gleich - in den JAR FCL 1 deutsch
Nr. 1.001 enthalten.
Betrifft Seite 114 Gliederungsnummer 6.4.2:
Die (mißlungene) Definition der praktischen Prüfung ergibt sich nun aus
JAR FCL 1 (deutsch) Nr. 1.001
18. Aktualisierungs-Hinweis (30.01.2009):
Betrifft Seite 251 ff (Funkdialog-Beispiele):
Die vorgeschlagene Sprechgruppe "Erbitte Rollanweisung" in den Beispielen
der Funkdialoge ist falsch. Es muß richtig heißen "Erbitte Rollen".
Entsprechend heißt es nicht "request taxi-instruction", sondern "request
taxi"
15. Aktualisierungs-Hinweis (26.01.2009):
Betrifft Seite 18 Fußnote 18:
Die Segelflug-Betriebs-Ordnung (SBO) ist im November 2008 in einer überarbeiteten
Fassung verabschiedet worden. Sie finden die neue Fassung auf der Seite des DAeC:
http://www.daec.de
14. Aktualisierungs-Hinweis (27.09.2008):
Jetzt ist es also soweit: Piloten müssen sprechen können, wenn sie am
Sprechfunkverkehr teilnehmen wollen. Und zwar in der dort verwendeten
Sprache (das sagt jetzt § 26a Abs. 3 Satz 2 LuftVO ausdrücklich).
Aber Gott sei Dank nicht alle Piloten. Nur die von Flugzeugen,
Drehflüglern (Hubschraubern) und Luftschiffen. Piloten von Motorseglern,
Segelflugzeugen u.s.w. betrifft die neue Regelung nicht. Jedenfalls
entnehme ich das dem neuen § 125 LuftPersV, den der
Luftrechtsgesetzgeber in bekannter Weitschweifigkeit und Umständlichkeit
formuliert hat. Lesen Sie den § 125 bitte selbst in der ergänzten
LuftPersV.
Die Bestimmungen sind am 24.9.2008 in Kraft getreten.
Was müssen Sie nun tun?
Wenn Sie sich nur in Deutsch verständigen wollen:
Legen Sie der zuständigen Stelle, die die Lizenz ausgehändigt hat,
geeignete Dokumente vor, aus denen sich ergibt, daß Deutsch Ihre
Muttersprache ist und lassen Sie den Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse
der Stufe 6 in die Lizenz eintragen.
Wenn Sie aber auch die englische Sprache verwenden wollen (bspw.
im Ausland fliegen wollen), dann müssen Sie vor einer hierzu zugelassenen Stelle (§ 125a
LuftPersV) ausreichende Sprachkenntnisse in einer Sprachprüfung nachweisen.
Von 6 existenten Sprachstufen müssen Sie mindestens die Stufe 4 erreichen.
In diesem Fall bleibt Ihr Nachweis vier Jahre gültig. Erreichen Sie die
Stufe 5 können Sie sogar acht Jahre bis zur nächsten Prüfung warten.
Bei IFR-Berechtigungen sind es nur drei bzw. sechs Jahre. Nur wenn Sie
die Stufe 6 erreichen (oder Muttersprachler sind), müssen Sie nie mehr
eine Sprachprüfung in der betreffenden Sprache ablegen.
Aber das können Sie ja alles selbst nachlesen
(LuftPersV).
Für Inhaber des BZF I gibt es jetzt noch ein kleines Trostpflaster.
Sie können sich den Nachweis über ihre englischen Sprachkenntnisse der
Stufe 4 - allerdings befristet bis zum 31.12.2010 - erteilen lassen.
Nach diesem Termin sind auch sie mit der Prüfung dran.
13. Aktualisierungs-Hinweis (05.09.2008):
Betrifft Seite 7 (Vorwort):
Schande über Schande! Erst jetzt habe ich einen richtig blöden Fehler bemerkt.
Im Vorwort bitte ich den Leser darum, mir Fehler des Buches mitzuteilen. In der
dazugehörigen Fußnote 2) habe ich allerdings eine falsche email-Anschrift
angegeben. Die richtige Anschrift lautet
sk53@gmx.de.
Gott sei Dank ist wenigstens die unter der gleichen Fußnote angegebene
Telefonnummer korrekt. Ich bitte um Nachsicht für die falsche Angabe der
email-Adresse.
12. Aktualisierungs-Hinweis (23.05.2008):
Betrifft Seite 247 Übung 12.4.1:
Bereits im Oktober 2007 hat es dem Büro der Luftfahrer wieder einmal
gefallen, eine neue Bekanntmachung über die Sprechfunkverfahren zu
veröffentlichen (NfL I 278/2007). Die bis dahin gültige Bekanntmachung war ja auch schon
fast 8 Monate alt, so daß es höchste Zeit war, so bedeutsame Veränderungen
wie die folgende in die Welt zu setzen (die sonstigen Änderungen sind
allesamt für unsere Zwecke und auch sonst ziemlich unbedeutend, siehe
auch "Motzecke").
Hier betroffen sind die Sichtwerte, die in der kommentierten Übung 12.4.1
(Seite 247) dargestellt sind.
Es heißt jetzt nicht mehr
1) Bei Sichten bis einschließlich 5 Km: In Metern
2) Bei Sichten von mehr als 5, aber weniger als 10 Km: in Kilometern
sondern
1) Bei einer Sicht von weniger als 5 Kilometern: In Metern
2) Bei einer Sicht von 5 Kilometer oder mehr, aber weniger als 10
Kilometern: in Kilometern
Die Änderung wirkt sich also nur dann aus, wenn eine Sicht von exakt
5 Kilometern herrscht. Früher mußte diese Sicht in Metern angegeben
werden. Heute muß sie in Kilometern übermittelt werden. Sie werden
zustimmen, daß diese Änderung dringendst notwendig war.
11. Aktualisierungs-Hinweis (23.03.2008):
Seit 5.3.2008 gilt die Regelung der ICAO, wonach nicht deutschsprachige
Piloten ihre englischen Sprachkenntnisse nachweisen müssen. Genauer gesagt:
Es muß die im jeweiligen Land gesprochene Sprache beherrscht werden oder
Englisch mit dem Sprachlevel 4 (Anhang 1, Kapitel 1.2.9 zu dem Abkommen
über die Internationale Luftfahrt).
In Deutschland ist mit der nationalrechtlichen Umsetzung erst ab Mai 2008
zu rechnen, und zwar in Form der 3. Änderungsverordnung luftrechtlicher
Vorschriften. Ausführlich wird an dieser Stelle berichtet, sobald diese
Änderungen in Kraft getreten sind.
Hier zunächst nur soviel:
- Weil die meisten Mitgliedsstaaten die ICAO-Forderung nicht mehr
rechtzeitig umsetzen können, hat die ICAO ihren Mitgliedstaaten empfohlen,
Konsequenzen der Nichtumsetzung für drei Jahre auszusetzen.
- Festgelegt sind die Sprachlevel 1 bis 6, wobei Sprachlevel 6
bedeutet, daß jemand die Sprache wie ein Muttersprachler beherrscht.
Wer ins Ausland fliegen will muß den Nachweis erbringen können, daß
er die dortige Landessprache oder Englisch mindestens mit dem Sprachlevel
4 beherrrscht.
- Kann jemand einmal Sprachlevel 6 nachweisen, braucht er nie wieder
seine Sprachfähigkeiten in dieser Sprache nachzuweisen. Alle anderen
müssen ihre Sprachkompetenzen nach Ablauf von spätestens vier (VFR)
bzw. spätestens drei (IFR) Jahren in einer Wiederholungsprüfung
nachweisen.
- Es wird eine großzügige Übergangsregelung geben. Inhaber einer
BZF I werden frühestens 2011 eine Wiederholgungsprüfung ablegen müssen.
- Segelflieger, Inhaber einer PPL(A) mit lediglich Klassenberechtigung
Reisemotorsegler und Inhaber nationaler Pilotenlizenzen sind von der
Regelung ausgenommen.
- Bezüglich der Wiederholungsprüfungen ist vorgesehen, daß sie vom
Fluglehrer beim Übungsflug bzw. vom Prüfer beim IFR-Checkflug abgenommen
werden kann.
10. Aktualisierungs-Hinweis (24.02.2008):
Betrifft Seite 88 Gliederungsnummer 6.1.3:
Am 23. Mai 2007 ist die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
(LuftSiZÜV) verkündet worden (BGBl. I 2007 S. 947). Wichtig ist insbesondere,
daß die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG alle fünf Jahre zu
wiederholen ist. Gliederungsnummer 6.1.3 ist deshalb am Ende um
folgenden Text ergänzt worden:
Zur liebevoll filigranen Regelung auch noch der letzten Einzelheiten, hat der
Bundesinnenminister zum Luftsicherheitsgesetz noch eine
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung, kurz LuftSiZÜV erlassen.
Mehrfaches leises Vor-sich-Hinmurmeln des Verordnungsnamens kann übrigens einen
Zustand medidativer Selbstversenkung bewirken, also bitte nicht vor einem Flug
ausprobieren. Gewissenhaft versteckt in § 3 Abs. 5 Satz 1 der LuftSiZÜV liest man:
Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, ist die
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe
des Ergebnisses der letzten Überprüfung auf Antrag des Betroffenen
zu wiederholen.
9. Aktualisierungs-Hinweis (03.08.2007):
Im Juni 2007 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Stadtentwicklung erneut umfassend zugeschlagen. In der "Zweiten
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über
Anforderungen an Flugbesatzungen" vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048)
sind zahlreiche Änderungen an LuftVZO und LuftPersV vorgenommen
worden. Zu der gesetzgeberischen Qualität siehe Motzecke.
Damit sind folgende Änderungen des Buches veranlaßt (Änderungen durch
Fettdruck kenntlich gemacht):
- "6.1.2 Tauglichkeit" (S. 83 - 85)
- Flugingenieure benötigen zukünftig nur noch die Tauglichkeitsklasse 2
- Gute Nachrichten! Die Haltbarkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse
ist für die 30- bis 40jährigen und für die 50- bis 60jährigen verlängert worden
(§ 24 d Abs. 2 LuftVZO):
Bis zur Vollendung
des 40. Lebensjahres bleiben die Zeugnisse 60 Monate, bis
zur Vollendung des 60. Lebensjahres 24 Monate und ab dem
60. Lebenjahr 1 Jahr gültig (jeweils ab dem Tag des Abschlusses
der Untersuchung).
- Die beiden Beispiele auf S. 84 unten und S. 85 oben müssen also
entsprechend angepaßt werden.
- "6.2.4 Berechtigungen" (S. 94)
Wieder eingeführt wurde "§ 83 LuftPersV Nachtflugqualifikation."
Gleichzeitig wurden § 3 Abs. 3 und § 41 Abs. 4 LuftPersV gestrichen.
Deswegen muß es im Buch auf Seite 94 im 2. Absatz 3. Satz lauten:
Der Erwerb der Nachtflugberechtigung richtet sich für PPL(N) und
PPL(C) (Klassenberechtigung RMS) nach § 83 LuftPersV,
im übrigen nach den Bestimmungen der JAR-FCL 1 deutsch.
In der Tabelle auf Seite 95 muß eine weitere Zeile eingestellt werden:
Nachtflug nach § 83 LuftPersV / CVFR-Berechtigung / wie bei JAR-FCL / keine
- "6.2.5 Speziell: Die CVFR-Berechtigung" (S. 96)
Wieder eingeführt wurde auch
"§ 82 LuftPersV
Berechtigung zur Durchführung kontrollierte
Sichtflüge"
Gesamte LuftPersV [ansehen].
Der neue § 82 LuftPersV ähnelt dem im Buch
abgedruckten § 82 LuftPersV alter Fassung und lautet:
§ 82 Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge.
(1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeugführer
und Privathubschrauberführer und Segelflugzeugführer
mit der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler,
die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung
von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder
Hubschraubern (JARFCL 2 deutsch) ausgestellt worden
sind, bedürfen zur Durchführung von Flügen nach
Sichtflugregeln in bestimmten Teilen des kontrollierten
Luftraumes der Berechtigung zur Durchführung
kontrollierter Sichtflüge, sofern sie nicht im
Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Flugausbildung.
(3) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Sachgebiete
1. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
2. Funknavigation,
3. Instrumentenkunde.
(4) Die Flugausbildung umfasst mindestens zehn Flugstunden
mit Fluglehrer mit Flügen nach Instrumenten und zur
Einführung in Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger
Funknavigations- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch von
Funknavigationsgeräten innerhalb der letzten fünf Monate
vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 5. Hiervon können bis
zu fünf Stunden in einem vom Luftfahrt-Bundesamt für den
Nutzer anerkannten synthetischen Flugübungsgerät (STD)
durchgeführt werden.
(5) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen
Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Durchführung
kontrollierter Sichtflüge notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt.
- "6.2.6.1 Erhalt der Lizenz / Allgemein" (S. 97)
Neu eingeführt wurde "§ 130 LuftPersV Erneuerung einer
Berechtigung." Deshalb sind am Ende des Gliederungspunktes
folgende Sätze einzufügen:
Vielleicht weil das alles so maßlos schwierig ist oder
umgekehrt gewendet, weil es so leicht ist, Fristen zu
übersehen, hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 130 LuftPersV
im Juni 2007 eine kleine Hilfe gegeben. Danach kann nämlich
die Berechtigung auch dann erneuert werden, wenn deren Gültigkeit
nicht länger als drei Monate abgelaufen ist und alle Voraussetzungen
für die Verlängerung gegeben sind. Der Antragsteller muß aber
die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen -
hier ist gegebenenfalls Ihre Fantasie gefragt - unterlassen
haben und diese Gründe glaubhaft machen.
- "6.2.8 Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Lizenz (§29 LuftVZO)" (S. 102)
Wegen der Änderung des § 29 LuftVZO muß Anstrich 1 Satz 1 lauten:
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind.
- "6.4 Prüfung" (S. 113)
§ 128 Abs. 11 LuftPersV ist aufgehoben worden. Deshalb muß es im zweiten
Absatz heißen » Aus § 128 Abs. 9 und 10 LuftPersV ergibt sich, daß der Bewerber... «
Damit entfällt der dritte Anstrich » spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Abschluß
der theoretischen Prüfung erstmalig zur praktischen Prüfung antreten muß, «
8. Aktualisierungs-Hinweis (03.08.2007):
Betrifft Seite 86:
Am 27.3.2007 hat das Bundesverkehrsministerium die JAR-FCL 3 deutsch
unterzeichnet. Die Bekanntmachung erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 94a
vom 23. Mai 2007. Dementsprechend muß im Buch auch die Fußnote 114
auf Seite 85 geändert werden.
-
Wichtig ist: Die auch im Buch (S. 86) abgedruckte Bestimmung in
JAR-FCL 3 deutsch 3.045 (c) ist auf Inhaber der
Tauglichkeitszeugnisse Klasse 1 beschränkt worden. Damit muß der
erste Absatz auf Seite 87 lauten:
Von besonderer Bedeutung für uns Privatflieger ist, daß der obige
Buchstabe (c) mit der neuen JAR-FCL 3 deutsch auf Inhaber von
Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 beschränkt wurde. Früher
galt diese Nummer für alle Piloten, was zur Folge hatte, daß
auch der Privatpilot nach einer Wurzelresektion oder nach einem
12stündigen Klinikaufenthalt die - früher: - Weisung (heute
"den Rat") eines Fliegerarztes einholen mußte.
-
Die im Buch (S. 86) abgedruckte JAR-FCL 3 deutsch 3.025 ist so
nicht mehr gültig. Unter dieser Nummer steht jetzt lapidar:
"Nicht Bestandteil der Bestimmungen"
-
Fußnote 175) auf Seite 123 muß geändert werden, weil der dort
erwähnte Satz 2 von Nummer 3.015 (e) der JAR-FCL 3 deutsch entfallen
ist. Daß der Fliegerarzt die Beschränkung "Sicherheitspilot"
in das Tauglichkeitszeugnis eintragen kann, ergibt sich aus dem
ersten und einzigen Satz der Bestimmung. Diese lautet:
Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher
Pilot Flugzeuge der/des entsprechenden Klasse/Musters führen
darf und an Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Flugzeugs
mitfliegt, um das Steuer zu übernehmen, falls der verantwortliche
Pilot, der im Besitz eines durch Sicherheitspilot eingeschränkten
Tauglichkeitszeugnisses ist, ausfallen sollte.
7. Aktualisierungs-Hinweis (27.05.2007):
Betrifft Seite 256 Anmerkung 7:
Nach Erscheinen des Buches sind drei neue Nachrichten für
Luftfahrer veröffentlicht worden, die jeweils die Sprechfunkverfahren
neu bekannt machen:
NfL I 142/06 vom 11. Mai 2006.
NfL I 53/07 vom 1. März 2007 und zuletzt
NfL I 282/08 vom 4. Dezember 2008,
Insoweit verweise ich auf meine
Motzecke.
Es hilft aber nicht zu klagen. Die Änderungen müssen zur Kenntnis
genommen und angewendet werden. Die Änderung, die hier von Bedeutung
ist, ergibt sich aus Nr. 6 der Anlage 4 einer dieser Bekanntmachungen.
Bei der Übermittlung von VHF-Frequenzen
sind drei Stellen nach dem Komma anzugeben. Das war zwar schon
immer so, wenn mit einem Kanalabstand von 8,33 KHz gefunkt wurde (also
im oberen Luftraum). Wir Privatflieger benutzen aber überwiegend den
unteren Luftraum und sind demzufolge nur mit Funkgeräten ausgestattet
sind, die nur einen Kanalabstand von 25 KHz beherrschen. Wir mußten
bisher nur zwei Stellen hinter dem Komma angeben. Jetzt lohnt es sich,
wenn wir im Unterricht aufgepaßt haben. Wie wir wissen, wird die dritte
Stelle von unseren Funkgeräten ja überhaupt nicht angezeigt.
Glücklicherweise kann sie nur null oder fünf sein.
Nur wenn die zweite und dritte Stelle hinter dem Komma eine Null ist,
genügt die Angabe der ersten Ziffer nach dem Komma.
Beispiele (für Geräte mit 25 KHz Kanalabstand):
|
Frequenz |
Anzeige |
gesprochen |
|
118,100 |
118,10 |
eins eins acht Komma eins |
|
118,125 |
118,12 |
eins eins acht Komma eins zwo null |
|
118,050 |
118,05 |
eins eins acht Komma null fünf null |
Das ist zu beachten bei allen Frequenzangaben, die innerhalb der
Übungsbeispiele im Buch verwandt wurden. Insbesondere ist durch die
Änderung aber auf Seite 256 f. meines Buches die Anmerkung 7 nicht
mehr zutreffend.
6. Aktualisierungs-Hinweis (27.02.2007):
Betrifft Seite 162 Gliederungsnummer 7.3.3:
Dort wird erläutert, daß der
Transponder je nach Flughöhe (unter 5.000 Fuß oder über 5.000 Fuß MSL)
auf Code 0021 bzw. 0022 geschaltet werden muß. Ab dem 15.3.2007 gilt für
alle Sichtflüge in der Bundesrepublik - unabhängig von der Höhe - die
Transponderschaltung A/C 7000. Bei dieser Schaltung wird die Höhe
ja ohnehin durch den Mode C(harlie) übermittelt.
5. Aktualisierungs-Hinweis (10.12.2006):
Der Gesetzgeber hat mit der Zweiten Verordnung zur Änderung
luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der
Luftfahrzeuge vom 17. Nov. 2006 (BGBl. I S. 2644) wieder einmal
nachdrücklich zugeschlagen. Geändert wurden die Luftverkehrsordnung,
die Luftverkehrszulassungordnung, die Verordnung über Luftfahrtpersonal,
die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät, die Verordnung über die
Betriebsdienste der Flugsicherung und die Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät. Aufgehoben wurden die Verordnung über die elektronische
Ausrüstung der Luftfahrzeuge und die hierzu erlassenen
Durchführungsverordnungen 1 bis 3.
Selbstverständlich sind alle gesetzlichen Änderungen auf der CD Luftrecht der
Fa. ristaSoft
(Kurzbeschreibung)
berücksichtigt. [Achtung! Der Vertrieb der CD ist eingestellt. Sie finden
nun alle Text auf dieser homepage!]
Damit sind folgende Änderungen des Buches veranlaßt (Änderungen durch
Fettdruck kenntlich gemacht):
- "7.2.5.1 Sicherheitsmindesthöhe" (S. 127)
Der dritte Anstrich muß wie folgt lauten:
» über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten, Industrieanlagen,
Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten
eine Höhe von 300 m (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem
Umkreis von 600 m «
Der letzte Satz auf S. 127 muß folglich lauten:
» Fliegt man über dichtbesiedelte Gebiete, Industrieanlagen,
Menschenansammlungen, Unglücksorte oder Katastrophengebiete,
so ist das dort gelegene höchste Hindernis ... «
Entsprechend dem Vorgesagten muß die Beschriftung im Bild auf S. 128
erweitert werden.
-
Sicherlich zum großen Bedauern der Motorseglerpiloten hat der Gesetzgeber
mit der Änderung des § 15 LuftVO eine seit Jahrzehnten bestehende
Gesetzeslücke gestopft. Der Wortlaut des auf S. 46 des Buchs wiedergegebene
§ 15 LuftVO lautet in der neuen Fassung:
§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des
Luftverkehrsgesetzes. (1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb
der für sie genehmigten Flugplätze bedürfen der Erlaubnis der örtlich
zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. Die Erlaubnis für
Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln schließt
Schleppstarts durch Winden ein.
(2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprungfallschirmen entsprechend.
(3) Außenlandungen von Segelflugzeugen mit und ohne Hilfsantrieb,
Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug
befinden, sowie von bemannten Freiballonen bedürfen keiner Erlaubnis
nach § 25 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
Damit ist die auf Seite 46 unten beschriebene Ausnahme für Motorsegler
(Außenlandung auf einem gerade nicht betriebenen Flugplatz) leider
entfallen.
Dementsprechend müssen auf Seite 250 unter Nr. 1) - letzte Zeile - die
Worte "und Motorsegler" gestrichen werden.
Die bedauerliche Änderung wird aber durch die Tatsache abgemildert, daß
immer mehr Flugplätze die Genehmigung erhalten, dort auch ohne Flugleiter
landen und starten zu dürfen.
-
Der letzte Absatz auf Seite 143 muß lauten:
» Schließlich sind (gem. § 21 Abs. 4 LuftVO; AIP-VFR ENR 1-39; NfL I-165/86)
noch die von militärischen oder polizeilichen Luftfahrzeugen
ausgesendeten Signale zu beachten. Neben den schon oben erwähnten
Leuchtgeschossen sind das: «
-
Auf Seite 148 ff ist der sog. Flugplatz-Knigge (§ 22 LuftVO) in weiten
Teilen wiedergegeben. Der Gesetzgeber hat die nachfolgenden Halbsätze
hinter Absatz 1 Nr. 8 angefügt:
für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle betrieben
werden, gilt die Meldung als abgegeben, wenn der Flugplan von der
Flugverkehrskontrollstelle angenommen worden ist; für Schulungsflüge,
Flugzeugschleppstarts und Segelflugbetrieb mit ständig wechselnden
Segelflugzeugführern können mit der örtlichen Luftaufsicht oder der
Flugleitung auf dem Flugplatz besondere Vereinbarungen getroffen werden;
-
Auf Seite 142 muß der vorletzte Absatz wie folgt lauten:
Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen von 10 Sekunden - vom Boden
oder von einem anderen (Militär- oder Polizei-)Flugzeug - abgefeuert werden
und von denen sich jedes in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt, zeigt
dem Führer eines Luftfahrzeugs an, daß er in einem Gefahrengebiet oder unbefugt
in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt, oder
im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen, daß er die erforderlichen
Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und das Gebiet unverzüglich zu verlassen
hat (R117, R134).
-
In der Tabelle auf Seite 174 haben sich die Angaben zum Luftraum B geändert.
Der Punkt in der Spalte "Frei von Wolken" entfällt. In den beiden folgenden
Spalten muß dasselbe stehen wie bei Luftraum C.
4. Aktualisierungs-Hinweis (08.08.2006):
Betrifft Seite 106 Gliederungsnummer 6.3.1.1 und Seite 17 Gliederungsnummer 1.4.2:
An den beiden Stellen wird ausgeführt, daß das
Bundesverkehrsministerium im Begriff ist, neue Richtlinien für die theoretische
Ausbildung zu erstellen. Diese Richtlinien sind inzwischen veröffentlicht, und zwar
in der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal.
Die (abgekürzt) 2. DV LuftPersV ist Ende März 2006 im Bundesanzeiger Nr. 60a
erschienen, hat mit über 60 Anlagen einen Umfang von 243 DIN-A4-Seiten und gibt detailliert
Auskunft, welche Themen bzw. Übungen die theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen
hat und was man in der theoretischen und praktischen Prüfung wissen und können muß.
Selbstverständlich ist die 2. DV LuftPersV mit allen Anlagen auch auf der CD Luftrecht der
Fa. ristaSoft
(Kurzbeschreibung)
enthalten.
3. Aktualisierungs-Hinweis (29.05.2006):
Betrifft Seite 158 Gliederungsnummer 7.2.18
Hier ist im letzten Absatz vermerkt, daß die
Schweiz nicht dem Schengener Abkommen unterliegt. Das ist nicht ganz zutreffend. Die
Schweiz hat das Schengener Abkommen am 16.10.2004 ratifiziert. in der Volksabstimmung
am 05.06.2005 haben 54,6% der wahlberechtigten Schweizer dem zugestimmt. Bis alle
(Sicherheits-)Voraussetzungen vorliegen wird es allerdings noch etwas dauern. Die
Personenkontrolle an Schweizer Grenzen wird Anfang 2008 wegfallen. Warenkontrollen
bleiben auf Dauer bestehen.
2. Aktualisierungs-Hinweis (27.02.2006):
Betrifft Seite 14 Fußnote 7:
Hier habe ich von der Verfassungsbeschwerde
gegen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) gesprochen. Und auch auf Seite 20
oben ist nochmals die Rede von diesem Gesetz. Zwischenzeitlich -
am 15.02.2006 - hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Befugnis zum Abschuß
entführter und als Waffe eingesetzter Flugzeuge für verfassungswidrig
erklärt, weil dies nicht mit der Menschenwürde vereinbar sei.
Damit hat das BVerfG allerdings nur festgestellt, daß § 14 des LuftSiG
nichtig ist. Die in § 7 LuftSiG geregelte Sicherheitsüberprüfung für
Piloten bleibt - leider - erhalten.
Nachdem Bundespräsident Horst Köhler das LuftSiG unterzeichnet hatte, erklärte er,
er habe dies mit "zittrigen Händen" getan und empfahl, eine Überprüfung durch das
Verfassungsgericht einzuleiten. Er hat also wieder einmal Recht behalten. Nur
schade, daß er sich bei diesem Gesetz nicht getraut hat, das zu tun, was er
beim Gesetz der Übertragung der Luftsicherheitsaufgaben auf private Träger getan
hat. Dort hat er nämlich seine Unterschrift verweigert. Ein bemerkenswerter Vorgang
in der Geschichte der Bundesrepublik.
1. Aktualisierungs-Hinweis (05.02.2006):
Betrifft Seite 151 :
Dort ist die ICAO-Platzrunde abgebildet.
Das deutsche Wort Rollhalt (Charlie) ist dort noch mit
holding position (charlie) eingetragen. Nach einer neueren
Ausgabe der Nachrichten für Luftfahrer (NfL) muß es jetzt
holding point heißen. Das ist aber bei den praktischen
Anwendungsbeispielen im Kapitel 12 bereits berücksichtigt worden.
- Manfred M. (23.06.2013):
Noch einmal vielen Dank und ein großes Lob für Ihr Buch an dieser Stelle.
Auch wenn die Zeit beruflich sehr knapp ist, greife ich immer wieder mal
ins Regal, schlage spontan eine Seite auf und fange zu lesen und zu lernen an.
- Gerd S. (17.03.2013):
Das Buch habe ich sehr aufmerksam gelesen- es ist echt das Beste, das mir
in diesem Bereich in die Hände gekommen ist. Um ehrlich zu sein: ich habe
es schon 3 mal gelesen, weil mir der Sprachstil so gefällt. Auch die
Aktualisierungen sind super.
- Diethard P. (02.11.2011):
P.S. Das Buch ist im Übrigen super!! Selten, dass man ein Lehr-/Fachbuch
wirklich lesen kann, auch Freude an der Wissensvermittlung erfährt. Ganz toll!
- Björn S. (09.09.2010):
... ich habe Ihr Buch genutzt und es hatte ohne Zweifel seinen Anteil daran,
dass meine Ausbildung bisher ohne "shock loading" verlief. Ich empfehle es
stets weiter, und letztes Wochenende haben wir es zu den Infotagen unseres
Flugsportvereins in S. als "Anschauungsmaterial" für angehende
Flugschüler ausgelegt.
- Michael R. (11.07.2010):
ich befinde mich gerade in der Vorbereitung auf die theoretische PPL-Prüfung
nach JAR-FCL und bin froh, Ihr Buch gefunden zu haben! "Der Kühr" ist ja gut
und schön, aber eine verständlichere Vermittlung des Stoffes hat doch einiges
für sich.
- Michael S. (11.05.2010):
ich bin seit meinem 14. Lebensjahr Segelflieger und mache nun (19 Jahre
später) auch endlich mal meine TMG-Berechtigung für die PPL-C. Dabei
hat sich gezeigt, dass ich zwar schon lange ein BZF-II besitze und
auch mal problemlos meine PPL bestanden hatte, seitdem aber als reiner
Segelflieger die Themen Flugfunk und Luftrecht sehr sträflich
vernachlässigt bzw. verkümmern haben lasse. Umso mehr war ich erfreut,
als ich über Ihr Buch gestolpert bin und dieses sich für mich seitdem
zu einer sehr nützlichen Lektüre entwickelt hat. ...
Nun gibt es natürlich nichts, was man nicht auch noch
besser machen könnte und außerdem vermute (hoffe) ich
mal stark, dass es irgendwann eine zweite Auflage Ihres
Buches geben wird. Deshalb habe ich mir erlaubt, ein paar
Verbesserungsvorschläge und kleine Korrekturen zu sammeln,
die sich während meiner intensiven Lektüre angesammelt
haben. Ich hoffe, Sie nehmen mir die vielen kleinlichen
"Besserwissereien" nicht übel, aber ich denke, dass auch
durchaus ein paar Wichtige darunter sind.
Vielen Dank nochmal für das gute und wirklich hilfreiche
Buch und viele Grüße
Michael S.
Anmerkung: Michael S. hat so zahlreiche und gute Hinweise
geliefert, daß ich diese und meine Antworten anderen Lesern
nicht vorenthalten will:
Leserhinweise & Antworten
- Unbekannt (Datum unbekannt)
Auf der Internetseite
http://www.sportiversum.de/...
findet man den folgenden Eintrag
(Stand: 16.05.2010):
Ein Buch aus der Praxis für die Praxis
Das Buch behandelt die beiden Prüfungsfächer "Luftrecht und Flugfunk"
umfassend. Es ist verständlich und anschaulich geschrieben und
insbesondere für Fluganfänger geeignet. Die vielen gut illustrierten
Beispiele und Übungen stammen vermutlich aus der Praxis.
Dieses Buch ist sicher nicht nur für Flugschüler, sondern auch für
Fluglehrer, die ein aktuelles und umfassendes Werk zum Thema Luftrecht
und Flugfunk vermisst haben, geeignet. Meiner war jedenfalls dankbar,
dass ich ihn darauf aufmerksam gemacht habe. Mich hat es meinem
Flugschein sicher ein gutes Stück näher gebracht... :-)
- Michael M. (7.11.2008):
Ich möchte Ihnen aber auch meinen Glückwunsch zu dem sehr
übersichtlich gestalteten Buch, das einem das teilweise trockene
Thema anschaulich näher bringt, aussprechen.
Ein Werk, das mit Sicherheit zum Nachschlagen immer wieder in die Hände genommen wird.
Anmerkung: Michael M. hat so zahlreiche und gute Hinweise
geliefert, daß ich diese und meine Antworten anderen Lesern
nicht vorenthalten will:
Leserhinweise & Antworten
- Heinrich K. (01.09.2008):
keine Kritik, ein gutes Buch!
- Kerstin A. (21.10.2007):
gut zu lesen! und interessanter, lockerer und verständlicher
als im Theorieunterricht!!! Luftrecht kann doch interessant sein!
- Unbekannt (Datum unbekannt)
Auf der Internetseite
http://www.garco.de/...
findet man den folgenden Eintrag
(Stand: 14.2.2008)
Leichte Lektüre zu schwierigem Stoff - mit Schönheitsfehlern
Für ein so sprödes Thema wie das Luftrecht lässt sich das Werk überraschend
locker lesen. Kaufmann findet einen guten Mittelweg zwischen sachlich notwendiger
Vollständigkeit und pragmatischem Weglassen von Ballast. Ein Sternchen Abzug
muss leider sein, da die Sprechfunkbeispiele zwar erfreulich zahlreich sind,
sie aber an einigen haarsträubenden Fehlern leiden, mit denen man in der
Prüfung fürs Sprechfunkzeugnis Minuspunkte sammelt. Beispiel: "Erbitte
Rollanweisungen" ist vielleicht nette Funkplauderei, es ist jedoch keine
korrekte Sprechgruppe. Da hält man sich besser an das amtliche Original mit
dem kantigen Namen NfL I 278/07. Zu loben ist hingegen, dass Kaufmann eine
Webseite mit Berichtigungen betreibt, die der sich ständig ändernden Rechtslage
Rechnung trägt.
Fazit: Besonders für Autodidakten in der Fliegerei ein empfehlenswertes Werk zum fairen Preis.«
Anmerkung: Die Äußerung, die Sprechfunkbeispiele litten an "einigen
haarsträubenden Fehlern", trifft hart und relativiert die ansonsten
positive Kritik nachdrücklich. Leider (aber in diesem Kurzkontext wohl nicht
vorwerfbar) benennt der Kritiker lediglich ein einziges Beispiel. Insoweit
hat er recht. In den NfL I 278/07 steht - wie schon in den früheren NfL -
die Anweisung "ERBITTE ROLLEN" (und nicht, wie im Buch vorgeschlagen,
"ERBITTE ROLLANWEISUNG". Zur Rechtfertigung kann ich nur anführen,
daß die Formulierung "ERBITTE ROLLANWEISUNG" bei Privatpiloten absolut
üblich ist. Sollte es eine 2. Auflage meines Buches geben, werde ich die
korrekte Sprechgruppe verwenden.
Sollte der unbekannte Kritiker dies zufällig lesen, wäre ich ihm sehr dankbar, wenn
er mir die anderen "haarsträubenden Fehler" auch noch mailen könnte.
- Boris W. (20.06.2006):
Das Buch ist sehr unterhaltsam geschrieben! Herzlichen
Glückwunsch für das excellente Werk. Fliegerische Grüße von ...
- Frank W. (09.09.2006):
(Bin in Ausbildung zum PPL) Eines der besten Sach-Bücher,
die ich je besaß. Sachlich umfassend u. kompetent, dabei sehr
anschaulich. Absolut gelungen m.E. auch der Spagat zwischen
"Text-Buch" und Prüfungsorientierung mittels der Fragen-Nrn.
in Text und Verweis-Liste am Ende. Ich würde mir alle
Bücher, die ich derzeit in der Ausbildung verwende, in diesem
Stil wünschen. Einfach Klasse!
- Frank H. (09.09.2006):
PS.: Alle mir bekannten Stellungnahmen zum Buch sind oben
wiedergegeben. Eine rein negative Kritik (abgesehen von
Hinweisen auf Fehler) hat es meines Wissens nach noch nicht
gegeben. Ehrlich!