Der nachfolgende Text ist nicht mehr aktuell,
nachdem im August 2009 der neueste PPL-Fragenkatalog erschienen ist.
Noch
immer falsche Fragen!
Im April 2005 ist der neue PPL-Fragenkatalog
erschienen, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen. Viele meiner Korrekturanmerkungen, die ich dem DAeC übermittelt
hatte, sind berücksichtigt worden. Leider nicht alle. Und leider sind auch neue
Fehler hinzugekommen. Ich will auf die zahlreichen Mängel, insbesondere die vielen
sprachlichen Schwächen und Ungenauigkeiten gar nicht eingehen (auch wenn sie für
ein unter Verantwortung eines Bundesministeriums erstelltes Produkt trotz
dessen großen Umfangs beschämend sind). Ich verweise aber auf meine
Motz-Ecke.
Ich will hier nur die verbliebenen
inhaltlichen Mängel aufzeigen, die der "2005er Katalog" im Teil
Luftrecht noch oder zusätzlich enthält.
Für die Benutzer des "2002er Katalogs" bleiben die dort falschen
Fragen auch weiterhin eingestellt (siehe unten).
Die Fragen werden wie im
Fragebogen dargestellt. In der ersten Spalte stehen die Nummer, die Frage und
die angebotenen Antworten. In der nächsten Spalte wird - so vorhanden - die
(gesetzliche) Quelle angegeben, aus der sich die Frage beantwortet. Der vorletzten
Spalte kann man aufgrund des Fettdrucks entnehmen, für welche Lizenz die Frage
von Bedeutung ist. In der letzten Spalte ist schließlich - abweichend vom
Fragebogen - die als richtig vorgesehene Antwort angegeben.
Ein Tipp: Auf der Seite
http://www.marian-aldenhoevel.de
können nicht nur alle Fragen des Katalogs nachgelesen werden. Man kann auch die Antworten trainieren.
63. Flüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen im
Luftraum G dürfen unterhalb 2000 ft GND durchgeführt werden,
wenn in dieser Flughöhe unter anderem
A) der vertikale Wolkenabstand weniger als 1000 ft beträgt
B) Wolken berührt werden und die Flugsicht 1,5 km beträgt
C) die Flugsicht 5 km beträgt
D) die Flugsicht 8 km beträgt
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§ 6 Abs. 3 LuftVO,
§ 28 Abs. 1; Anlage 5 zu § 28 Abs. 2 LuftVO
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A
C
D
E
N |
B
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Die Antwort müßte natürlich lauten:
"b) Wolken nicht berührt werden und die Flugsicht 1,5 km beträgt"
250. Zwischen dem Zeitpunkt der abgelegten theoretischen
Prüfung und dem Zeitpunkt der abzulegenden praktischen Prüfung
dürfen nicht mehr als
A) 6 Monate
B) 12 Monate
C) 18 Monate
D) 24 Monate
liegen.
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Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 u. 1.135 Nr. 5
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A
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D
E
N
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D
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Die Fragestellung ist mißverständlich formuliert.
Ich verweise auf auf § 128 Abs. 10 und 11 LuftPersV.
Man muß hier zwei unterschiedliche Zeiträume auseinanderhalten.
Einmal muß man beachten, daß man nach Abschluß der theoretischen Prüfung
genau 12 Monate Zeit hat, mit der praktischen Prüfung zu beginnen
(§ 128 Abs. 11 LuftPersV).
Zum anderen muß man die praktische Prüfung innerhalb von 24 Monaten nach
Abschluß der theoretischen Prüfung auch beendet haben (§ 128 Abs. 10 S. 2 LuftPersV).
Nach welcher Zeitspanne die Ausgangsfrage fragt, bleibt im Dunkeln.
258. Bei welcher Behörde und innerhalb welchen Zeitraumes
ist eine etwa erforderliche Erlaubnis für den Ausflug aus dem Bundesgebiet
spätestens zu beantragen?
a) Zwei volle Werktage vor dem Flug beim Bundesminister für
Verkehr
b) Drei volle Werktage vor dem Flug beim Bundesminister für
Verkehr
c) Drei volle Werktage vor dem Flug bei der Deutschen
Flugsicherung GmbH
d) Eine Woche vor dem Flug beim Luftfahrt-Bundesamt
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§§ 91 LuftVZO
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D
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N
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a
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Aus der Quellenangabe § 91 LuftVZO ergibt sich
nicht, daß das LBA die vom BMV bestimmte Stelle ist. Vielmehr wird dort nur von
Erlaubnisbehörde gesprochen.
§ 91
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis. (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
ist spätestens zwei volle Werktage vor Beginn der beabsichtigten Flüge bei
der Erlaubnisbehörde zu stellen.
Nur nebenbei: Die Angabe
"§§ 91 LuftVZO" ist auch für sich gesehen fehlerhaft. Entweder muß es
heißen "§ 91 LuftVZO" oder "§ 91 ff. LuftVZO" (wobei das
ff. für folgende steht).
279. Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind
Betriebsstoffreserven, die für
a) 10 Minuten am Zielflugplatz
b) 30 Minuten bei Platzflügen
c) 30 Minuten am Zielflugplatz
d) eine sichere Durchführung des Fluges
ausreichen, mitzuführen.
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§ 29 LuftBO
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d
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Frage und Antwort passen nicht, bzw. verwechseln
Betriebsstoffmenge und Betriebsstoffreserve. Gefragt wird nach
dem Inhalt von § 29 S. 2 LuftBO. Als Antwort (D) steht nur der Inhalt von
§ 29 S. 1 LuftBO zur Verfügung.
§ 29
Betriebsstoffmengen. Motorgetriebene Luftfahrzeuge müssen eine ausreichende Betriebsstoffmenge
mitführen, die unter Berücksichtigung der Wetterbedingungen und der zu erwartenden
Verzögerungen die sichere Durchführung des Fluges gewährleistet. Darüber
hinaus muß eine Betriebsstoffreserve mitgeführt werden, die für
unvorhergesehene Fälle und für den Flug zum Ausweichflugplatz zur Verfügung
steht, sofern ein Ausweichflugplatz im Flugplan angegeben ist.
298. Ein Luftfahrzeugführer stationiert ein Luftfahrzeug
(kein Luftsportgerät), dessen Halter er ist, ständig auf einem anderen
Flugplatz als bisher. Wem muß er dies anzeigen?
a) Dem Luftfahrt-Bundesamt
b) Der Landesluftfahrtbehörde
c) Der zuständigen Flugsicherungsstelle
d) Es besteht keine Anzeigepflicht
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§ 7, § 11 Abs. 1 LuftVZO
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a
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Daß das LBA zuständige Stelle ist, ergibt sich nicht
aus den angegebenen §§ 7 und 11 Abs. 1 LuftVZO!
357. Die Haftung des Halters eines Freiballons mit einer
Höchstmasse zwischen 750 kg bis 1200 kg für nicht im Freiballon beförderte
Personen oder Sachen besteht bis zu einer Höhe von
a) 850.000 EURO
b) 3.000.000 EURO
c) 5.500.000 EURO
d) unbeschränkter Höhe
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§ 37 LuftvG
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c
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Nicht erklärlich, warum Echo- und Kilo-Flieger eine
Haftungsfrage für Ballonfahrer kennen sollen. Vermutlich liegt eine fehlerhafte
Zuordnung vor (dritte Spalte). Außerdem läßt sich aus dem angegebenen § 37
LuftVG keine Versicherungssumme von 5,5 Mio Euro entnehmen. Richtig sind 3,0 Mio
Euro!! Nicht die im Lösungsteil vorgeschlagene Antwort c) ist also richtig,
sondern Antwort b).
Die Fehler in den nachfolgenden Fragen 363 bis 368
beruhen darauf, daß der Gesetzgeber die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen
im Juli 2005 geändert hat. Das entlastet den Herausgeber des Katalogs
(Bundesministerium für Verkehr) allerdings nicht. Ein Gesetz oder eine Verordnung
kommen nicht über Nacht. Und wenn der Verordnungsgeber auch noch identisch ist
mit dem Herausgeber des Fragenkatalogs, dann erscheint mir das doch
einigermaßen peinlich. Derartige Rechtsänderungen geben aber auch einen Hinweis
darauf, daß möglicherweise die Fragestellungen verfehlt sind. So könnte man
sich bei den Fragen 363, 364 (wie bei so vielen anderen auch) fragen, ob es den
Flugverkehr wirklich sicherer werden läßt, wenn ein Flugschüler solche Fragen
beantworten kann. Die Fragen sollten sich deshalb mehr auf die grundlegenden
Dinge beschränken und nicht auf eher zu vernachlässigende Einzelheiten eingehen.
363. Die Haftpflichtversicherung für ein Luftfahrzeug hat
a) der Eigentümer
b) derjenige, für den das Luftfahrzeug zugelassen ist,
c) der Luftfahrzeughalter
d) der Luftfahrzeugführer
mit einem Versicherer mit Sitz in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder Niederlassung in der BRD abzuschließen.
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§ 102 LuftVZO
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N
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c
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364. Ein Luftfahrzeughalter muß eine Haftpflichtversicherung
abschließen mit einem Versicherer, der seinen Sitz ausschließlich in
a) der EFTA
b) der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eine
Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland
c) einem ICAO-Staat
d) einem IATA-Staat
hat.
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§ 102 LuftVZO
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A
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b
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Die einschlägige Regelung über den
Versicherungsunternehmer befindet sich jetzt in § 105 Abs. 1 LuftVZO und
lautet: "Der Versicherungsvertrag ist mit einem Versicherer zu schließen,
der zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt ist."
365. Die Haftung des Halters eines Luftfahrzeuges mit mehr
als 1200 kg Höchstmasse bis 2000 kg Höchstmasse für nicht im Luftfahrzeug
beförderte Personen oder Sachen besteht
a) bis zu einer Höhe von 4.500 000 EURO
b) bis zu einer Höhe von 5.000 000 EURO
c) bis zu einer Höhe von 850 000 EURO
c) nicht, bzw. nur, wenn dem Halter ein schuldhaftes
Verhalten nachzuweisen ist
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§ 37 LuftVG
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a
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Frage 365 ist mit einem "Federstrich" des
Gesetzgebers obsolet geworden. Die Einteilung der Gewichtsklassen und die
Haftungshöchstgrenzen haben sich – schon wieder – geändert. § 37 LuftVG
lautet nun wie folgt:
§ 37 [Haftungshöchstbeträge] (1) Der
Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
a) bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse
nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750 000 Rechnungseinheiten,
b) bei Luftfahrzeugen unter 1 000 Kilogramm
Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen
Rechnungseinheiten,
c) bei Luftfahrzeugen unter 2 700 Kilogramm
Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen
Rechnungseinheiten,
...
§ 49b LuftVG lautet: "Eine Rechnungseinheit
ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird
in Euro nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeitpunkt
der Zahlung oder, wenn der Anspruch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens
ist, zum Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung umge-rechnet.
Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode
ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für
seine Operationen und Transaktionen anwendet." Eine Rechnungseinheit
entsprach im Juli 2004 dem Betrag von 1,22 €.
366. Die Haftung des Halters eines motorgetriebenen
Luftfahrzeuges bis 1200 kg Gewicht für nicht im Luftfahrzeug beförderte
Personen oder Sachen besteht
a) bis zu einer Höhe von 5.000.000 EURO
b) bis zu einer Höhe von 2.500.000 EURO
c) bis zu einer Höhe von 100.000 RE (SZR) je Person
c) in unbegrenzter Höhe
(Anmerkung: wenn der Schaden durch ihn oder seine Leute
nicht rechtswidrig, schuldhaft oder durch unterlassen verursacht wurde)
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§ 45 Abs. 1 LuftVG
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c
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Frage 366 ist nicht falsch, erweckt aber den Eindruck,
die Regelung des § 45 Abs. 1 LuftVG gelte nur für Luftfahrzeuge bis 1200
kg Gewicht. Dieser Eindruck ist unzutreffend. Die Haftung trifft alle
Luftfahrzeug-Halter unabhängig von der Gewichtsklasse.
367. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bei der Haftpflichtversicherung
von motorgetriebenen Luftfahrzeugen bis 1200 kg Höchstmasse beträgt
a) 35.000 EURO bzw. 75.000 EURO für Personenschäden je nach
Anzahl der geschädigten Personen sowie 5.000 EURO für Sachschäden
b) 850.000 EURO pauschal
c) 2.500.000 EURO
d) 3.000.000 EURO
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§ 37 LuftVG
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368. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bei der
Haftpflichtversicherung von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von 1200 Kg bis
2000 kg Gewicht beträgt
a) 850.000 EURO
b) 7.500.000 EURO
c) 2.500.000 EURO
d) 4.500.000 EURO
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§ 37 LuftVG
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d
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Zu Fragen 367 und 368 gilt das zu Frage 365 Gesagte
entsprechend.
Falsche
Fragen?
Der vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebene PPL-Fragenkatalog Auflage
2002 enthält zahlreiche inhaltliche Fehler. Diese werden, nur für den Teil Luftrecht,
nachfolgend dargestellt.
32. Welches Dokument gibt Auskunft über den
Verwendungszweck eines Flugzeuges?
a) Prüfschein
b) Bordbuch
c) Lufttüchtigkeitszeugnis
d) Eintragungsschein
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§ 10 Abs. 1 Anlage 1 LuftVZO
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A
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E
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d
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Antwort d) ist falsch. Richtig ist Antwort c). Hier
widerspricht sich der Katalog übrigens selbst, weil in der praktisch
identischen Frage 11 die richtige Antwort gegeben wird.
38. Ein Luftfahrzeug, dessen Termin der Jahresnachprüfung
(Nachprüfschein) überschritten wurde, darf nur weiter betrieben werden, wenn
a) die Landesluftfahrtbehörde zugestimmt hat
b) ein Prüfer Klasse II zustimmt
c) es zu einem luftfahrttechnischen Betrieb geflogen wird
d) das Luftfahrt-Bundesamt zugestimmt hat
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§ 25 Abs. 3 LuftBO
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d
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Die Antwort d) ergibt sich so nicht
aus § 25 Abs. 3 LuftBO. Diese Bestimmung lautet:
Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Halters in
Ausnahmefällen für ein luftuntüchtiges Luftfahrzeug die Erlaubnis erteilen, das
Luftfahrzeug im Fluge auf einen Flugplatz zu überführen, auf dem die für die
Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Reparaturen durchgeführt
werden können. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
151. Der Luftfahrzeugführer kann seine voraussichtliche
Landezeit mittels Sprechfunk der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, oder
wenn diese nicht erreichbar ist, dem zuständigen FIS, zur Weiterleitung an
den Flugberatungsdienst übermitteln. Voraussetzung ist, er
a) hat den Platz in Sicht und kann die voraussichtliche
Landezeit abschätzen
b) erreicht eine Position, von der aus eine Landung
innerhalb der nächsten 5 Minuten zu erwarten ist
c) ist bereits in der Platzrunde und die Landung erscheint
sichergestellt
d) erreicht eine Position, die weniger als 5 NM vorn
Landeplatz entfernt ist
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AIP VFR,
ENR; NFL I 193/97
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A
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c
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Die angegebene Quelle NfL I 193/97 ist durch NfL I-14/04
aufgehoben worden.
190. Welche Fluginformationsgebiete in deutscher
Zuständigkeit gibt es im unteren Luftraum?
a) Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, München, Berlin
b) Hamburg, Frankfurt, Stuttgart, Berlin
c) Bremen, Düsseldorf, Hannover, Stuttgart, Berlin
d) Frankfurt, Hannover, Rhein, Berlin
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AIP, GEN
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a
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FIR Frankfurt gibt es nicht mehr. Seit 2003 heißt dieses
Gebiet Langen.
217. Darf ein Inhaber eines Luftfahrerscheines für
Privatluftfahrzeugführer aushilfsweise in einem Luftfahrtunternehmen Personen
oder Fracht in einem Luftfahrzeug befördern?
a) Nein
b) Nur dann, wenn er vom Flugbetriebsleiter des Unternehmens
eingehend eingewiesen worden ist
c) Nur dann, wenn er mindestens 250 Flugstunden nachweisen
kann
d) Nur dann, wenn er ausschließlich als zweiter
Flugzeugführer tätig wird
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§§ 4, 21 LuftPersV
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a
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Den als Quelle zitierten § 21 LuftPersV gibt es nicht;
aus dem ebenfalls zitierten § 4 LuftPersV ergibt sich Antwort nicht
237. Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung muß
mindestens
a) 14 Jahre betragen.
b) 16 Jahre betragen.
c) 17 Jahre betragen.
d) 18 Jahre betragen.
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§ 23 LuftPersV,
JAR-FCL 1.090
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b
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Die Quelle ist falsch: § 23 LuftPersV ist weggefallen.
Dasselbe gilt für Frage 239.
240. Das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis wird vom
Fliegerarzt nach der Untersuchung auf einen Zeitraum beschränkt, der kürzer
als die Gültigkeitsdauer von 2 Jahren ist. Die Erlaubnis wird in diesem Fall
a) nicht
b) für den kürzeren Zeitraum
c) für ein Jahr
d) für zwei Jahre
erteilt bzw. verlängert.
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1. DV zur LuftVZO § 4 Abs. 6c
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Die Frage ist verfehlt. Einen § 4 Abs. 6c Erste
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung gibt es nicht.
241. Der Inhaber einer PPL (A) ist berechtigt als
a) verantwortlicher Pilot oder Copilot auf Flugzeugen im
gewerbsmäßigen Luftverkehr ohne Entgelt tätig zu sein.
b) verantwortlicher Pilot oder Copilot auf Flugzeugen im
gewerbsmäßigen Luftverkehr gegen Entgelt tätig zu sein.
c) verantwortlicher Pilot oder Copilot auf Flugzeugen im
nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr ohne Entgelt tätig zu sein.
d) verantwortlicher Pilot oder Copilot auf Flugzeugen im
nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr gegen Entgelt tätig zu sein.
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§ 6 Abs. a 1. DV zur VO über Luftfahrtpersonal
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c
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Die Frage läßt sich so nicht aus dem angegebenen § 6 1. DVO
beantworten. Die vorgeschlagene Antwort c) trifft nicht, weil § 6 nichts davon
sagt, daß der Inhaber "ohne Entgelt" tätig sein müßte.
258. Funkgeräte, die nicht zur Ausrüstung des Luftfahrzeuges
gehören, dürfen nur mitgeführt und betrieben werden
a) wenn die zuständige Flugsicherungsstelle zugestimmt hat
b) mit Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes
c) wenn der Hersteller damit einverstanden ist
d) mit Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem
das Funkgerät an Bord genommen wird
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§ 80 LuftVZO
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Die Frage ist verfehlt. Der zugrundeliegende § 80 LuftVZO
existiert seit 1999 nicht mehr.
260. Flüge nach Sichtflugregeln über geschlossenen
Wolkendecken dürfen
a) grundsätzlich nicht
b) nur mit einer CVFR-Berechtigung
c) nur nach Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung GmbH
d) u. a. nur dann, wenn das Luftfahrzeug mit einem
Funksprechgerät und einem VOR oder ADF ausgerüstet ist,
durchgeführt werden
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FSAV
AIP VFR, ENR
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Nach dem neuen FSAV (§ 4 Abs. 6) reicht ein ADF über
Wolkendecken nicht mehr aus.
279. Die Nachprüfung eines Flugzeuges wird von einem
a) Flugsicherheitsinspektor
b) anerkannten luftfahrttechnischen Betrieb,
Instandhaltungsbetrieb oder Herstellungsbetrieb
c) Prüfer der Klasse IV
d) sachkundigen Luftfahrzeugführer
durchgeführt.
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§§ 11 ff LuftGerPV
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A
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b
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Entweder ist die Antwort b) falsch oder der rechtliche Hinweis
stimmt nicht!
280. Welche Luftfahrtbehörde ist dem Bundesminister für
Verkehr direkt unterstellt?
a) Fernmeldetechnisches Zentralamt
b) Deutsche Flugsicherung GmbH
c) Luftfahrt-Bundesamt
d) Such- und Rettungsdienst
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LBA-Gesetz
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Die Deutsche Flugsicherung GmbH ist keine (Luftfahrt-)Behörde,
sondern eine juristische Person des Privatrechts.
303. Von Montag bis Freitag ist bei Flugsichten über 5 km
mit vermehrten Tiefflügen von Militärflugzeugen im Höhenband
a) 1000 – 1500 ft GND
b) 500 – 1500 ft MSL
c) 500 – 1000 ft GND
d) 1500 – 3000 ft GND
zu rechnen.
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AIP VFR, ENR
NFL I-88/00
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Antwort a) ist falsch. Richtig ist – als Antwort nicht
vorgesehen – 1000 - 2000 ft AIP VFR, ENR 3-7
310. Flugplätze sind
a) Verkehrsflughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände
b) Flughäfen, Landeplätze, Segelfluggelände und
Außenstartgelände
c) Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände
d) Flughäfen und Landeplätze für Flugzeuge und
Segelflugzeuge
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§ 6 Abs. 1 LuftVG
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A
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c
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Die Antwort kann nicht eindeutig gegeben werden, weil sowohl
a) als auch c) richtig sind. Auch Verkehrsflughäfen sind Flugplätze! Selbst
Antwort d) ist nicht falsch!
328. Ein Pilot, in dessen Beiblatt zum Luftfahrerschein die
Klassenberechtigung für eine bestimmte Klasse nicht eingetragen ist, darf ein
solches Luftfahrzeug rollen, wenn er das Luftfahrzeug insoweit beherrscht und
a) von dem Halter des Flugplatzes mit dem Rollen des
Luftfahrzeuges schriftlich beauftragt wird
b) von dem Luftfahrzeughalter mündlich mit dem Rollen des
Luftfahrzeuges beauftragt wird
c) über eine Gesamtflugerfahrung von mindestens 200 Stunden
verfügt
d) von dem Luftfahrzeughalter schriftlich mit dem Rollen
des Luftfahrzeuges beauftragt wird
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§ 20 Abs. 3 LuftVZO
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d
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1. Berechtigungen werden nicht mehr im Beiblatt eingetragen. 2.
§ 20 Abs. 3 LuftVZO ist falsch. Richtig ist Abs. 4.
345. Der Inhaber einer Privatpilotenlizenz gemäß JAR-FCL ist
berechtigt, innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland
Flüge im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr durchzuführen, bei denen die
direkten Betriebskosten auf alle Insassen des Luftfahrzeuges aufgeteilt
werden,
a) wenn die direkten Betriebskosten um 50 % überstiegen
werden.
b) wenn als Entgelt die Selbstkosten vereinbart wurden und
das Luftfahrzeug für mehr als 4 Personen zugelassen ist.
c) ja
d) wenn die Selbstkosten vereinbart sind, unabhängig von
der Personenanzahl, für die das Luftfahrzeug zugelassen ist.
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LuftVZO 6 a
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c
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Der als Quelle angegebene § 6a LuftVZO existiert nicht!