Der nachfolgende Text ist nicht mehr aktuell,

nachdem im August 2009

der neueste PPL-Fragenkatalog erschienen ist.


Noch immer falsche Fragen!

Im April 2005 ist der neue PPL-Fragenkatalog erschienen, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Viele meiner Korrekturanmerkungen, die ich dem DAeC übermittelt hatte, sind berücksichtigt worden. Leider nicht alle. Und leider sind auch neue Fehler hinzugekommen. Ich will auf die zahlreichen Mängel, insbesondere die vielen sprachlichen Schwächen und Ungenauigkeiten gar nicht eingehen (auch wenn sie für ein unter Verantwortung eines Bundesministeriums erstelltes Produkt trotz dessen großen Umfangs beschämend sind). Ich verweise aber auf meine Motz-Ecke.

Ich will hier nur die verbliebenen inhaltlichen Mängel aufzeigen, die der "2005er Katalog" im Teil Luftrecht noch oder zusätzlich enthält. Für die Benutzer des "2002er Katalogs" bleiben die dort falschen Fragen auch weiterhin eingestellt (siehe unten).

Die Fragen werden wie im Fragebogen dargestellt. In der ersten Spalte stehen die Nummer, die Frage und die angebotenen Antworten. In der nächsten Spalte wird - so vorhanden - die (gesetzliche) Quelle angegeben, aus der sich die Frage beantwortet. Der vorletzten Spalte kann man aufgrund des Fettdrucks entnehmen, für welche Lizenz die Frage von Bedeutung ist. In der letzten Spalte ist schließlich - abweichend vom Fragebogen - die als richtig vorgesehene Antwort angegeben.

Ein Tipp: Auf der Seite http://www.marian-aldenhoevel.de können nicht nur alle Fragen des Katalogs nachgelesen werden. Man kann auch die Antworten trainieren.

 

63.     Flüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen im Luftraum G dürfen unterhalb 2000 ft GND durchgeführt werden, wenn in dieser Flughöhe unter anderem

A)  der vertikale Wolkenabstand weniger als 1000 ft beträgt

B)  Wolken berührt werden und die Flugsicht 1,5 km beträgt

C)  die Flugsicht 5 km beträgt

D)  die Flugsicht 8 km beträgt

§ 6 Abs. 3 LuftVO, § 28 Abs. 1; Anlage 5 zu § 28 Abs. 2 LuftVO

A

C

D

E

N

B

Die Antwort müßte natürlich lauten: "b)  Wolken nicht berührt werden und die Flugsicht 1,5 km beträgt"

 

250.   Zwischen dem Zeitpunkt der abgelegten theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt der abzulegenden praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als

A)  6 Monate

B)  12 Monate

C)  18 Monate

D)  24 Monate

liegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 u. 1.135 Nr. 5

A

C

D

E

N

D

Die Fragestellung ist mißverständlich formuliert. Ich verweise auf auf § 128 Abs. 10 und 11 LuftPersV. Man muß hier zwei unterschiedliche Zeiträume auseinanderhalten. Einmal muß man beachten, daß man nach Abschluß der theoretischen Prüfung genau 12 Monate Zeit hat, mit der praktischen Prüfung zu beginnen (§ 128 Abs. 11 LuftPersV). Zum anderen muß man die praktische Prüfung innerhalb von 24 Monaten nach Abschluß der theoretischen Prüfung auch beendet haben (§ 128 Abs. 10 S. 2 LuftPersV). Nach welcher Zeitspanne die Ausgangsfrage fragt, bleibt im Dunkeln.

 

258.   Bei welcher Behörde und innerhalb welchen Zeitraumes ist eine etwa erforderliche Erlaubnis für den Ausflug aus dem Bundesgebiet spätestens zu beantragen?

a)  Zwei volle Werktage vor dem Flug beim Bundesminister für Verkehr

b)  Drei volle Werktage vor dem Flug beim Bundesminister für Verkehr

c)  Drei volle Werktage vor dem Flug bei der Deutschen Flugsicherung GmbH

d)  Eine Woche vor dem Flug beim Luftfahrt-Bundesamt

§§ 91 LuftVZO

A

C

D

E

N

a

Aus der Quellenangabe § 91 LuftVZO ergibt sich nicht, daß das LBA die vom BMV bestimmte Stelle ist. Vielmehr wird dort nur von Erlaubnisbehörde gesprochen.

§ 91 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis. (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spätestens zwei volle Werktage vor Beginn der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde zu stellen.

Nur nebenbei: Die Angabe "§§ 91 LuftVZO" ist auch für sich gesehen fehlerhaft. Entweder muß es heißen "§ 91 LuftVZO" oder "§ 91 ff. LuftVZO" (wobei das ff. für folgende steht).

279.   Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind Betriebsstoffreserven, die für

a)  10 Minuten am Zielflugplatz

b)  30 Minuten bei Platzflügen

c)  30 Minuten am Zielflugplatz

d)  eine sichere Durchführung des Fluges

ausreichen, mitzuführen.

§ 29 LuftBO

A

C

D

E

N

d

Frage und Antwort passen nicht, bzw. verwechseln Betriebsstoffmenge und Betriebsstoffreserve. Gefragt wird nach dem Inhalt von § 29 S. 2 LuftBO. Als Antwort (D) steht nur der Inhalt von § 29 S. 1 LuftBO zur Verfügung.

§ 29 Betriebsstoffmengen. Motorgetriebene Luftfahrzeuge müssen eine ausreichende Betriebsstoffmenge mitführen, die unter Berücksichtigung der Wetterbedingungen und der zu erwartenden Verzögerungen die sichere Durchführung des Fluges gewährleistet. Darüber hinaus muß eine Betriebsstoffreserve mitgeführt werden, die für unvorhergesehene Fälle und für den Flug zum Ausweichflugplatz zur Verfügung steht, sofern ein Ausweichflugplatz im Flugplan angegeben ist.

298.   Ein Luftfahrzeugführer stationiert ein Luftfahrzeug (kein Luftsportgerät), dessen Halter er ist, ständig auf einem anderen Flugplatz als bisher. Wem muß er dies anzeigen?

a)  Dem Luftfahrt-Bundesamt

b)  Der Landesluftfahrtbehörde

c)  Der zuständigen Flugsicherungsstelle

d)  Es besteht keine Anzeigepflicht

§ 7, § 11 Abs. 1 LuftVZO

A

C

D

E

N

a

Daß das LBA zuständige Stelle ist, ergibt sich nicht aus den angegebenen §§ 7 und 11 Abs. 1 LuftVZO!

357.   Die Haftung des Halters eines Freiballons mit einer Höchstmasse zwischen 750 kg bis 1200 kg für nicht im Freiballon beförderte Personen oder Sachen besteht bis zu einer Höhe von

a)  850.000 EURO

b)  3.000.000 EURO

c)  5.500.000 EURO

d)  unbeschränkter Höhe

§ 37 LuftvG

A

C

D

E

N

c

Nicht erklärlich, warum Echo- und Kilo-Flieger eine Haftungsfrage für Ballonfahrer kennen sollen. Vermutlich liegt eine fehlerhafte Zuordnung vor (dritte Spalte). Außerdem läßt sich aus dem angegebenen § 37 LuftVG keine Versicherungssumme von 5,5 Mio Euro entnehmen. Richtig sind 3,0 Mio Euro!! Nicht die im Lösungsteil vorgeschlagene Antwort c) ist also richtig, sondern Antwort b).

 

Die Fehler in den nachfolgenden Fragen 363 bis 368 beruhen darauf, daß der Gesetzgeber die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen im Juli 2005 geändert hat. Das entlastet den Herausgeber des Katalogs (Bundesministerium für Verkehr) allerdings nicht. Ein Gesetz oder eine Verordnung kommen nicht über Nacht. Und wenn der Verordnungsgeber auch noch identisch ist mit dem Herausgeber des Fragenkatalogs, dann erscheint mir das doch einigermaßen peinlich. Derartige Rechtsänderungen geben aber auch einen Hinweis darauf, daß möglicherweise die Fragestellungen verfehlt sind. So könnte man sich bei den Fragen 363, 364 (wie bei so vielen anderen auch) fragen, ob es den Flugverkehr wirklich sicherer werden läßt, wenn ein Flugschüler solche Fragen beantworten kann. Die Fragen sollten sich deshalb mehr auf die grundlegenden Dinge beschränken und nicht auf eher zu vernachlässigende Einzelheiten eingehen.

363.   Die Haftpflichtversicherung für ein Luftfahrzeug hat

a)  der Eigentümer

b)  derjenige, für den das Luftfahrzeug zugelassen ist,

c)  der Luftfahrzeughalter

d)  der Luftfahrzeugführer

mit einem Versicherer mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Niederlassung in der BRD abzuschließen.

§ 102 LuftVZO

A

C

D

E

N

c

364.   Ein Luftfahrzeughalter muß eine Haftpflichtversicherung abschließen mit einem Versicherer, der seinen Sitz ausschließlich in

a)  der EFTA

b)  der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder  eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland

c)  einem ICAO-Staat

d)  einem IATA-Staat

hat.

§ 102 LuftVZO

A

C

D

E

N

b

Die einschlägige Regelung über den Versicherungsunternehmer befindet sich jetzt in § 105 Abs. 1 LuftVZO und lautet: "Der Versicherungsvertrag ist mit einem Versicherer zu schließen, der zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt ist."

 

365.   Die Haftung des Halters eines Luftfahrzeuges mit mehr als 1200 kg Höchstmasse bis 2000 kg Höchstmasse für nicht im Luftfahrzeug beförderte Personen oder Sachen besteht

a)  bis zu einer Höhe von 4.500 000 EURO

b)  bis zu einer Höhe von 5.000 000 EURO

c)  bis zu einer Höhe von 850 000 EURO

c)  nicht, bzw. nur, wenn dem Halter ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen ist

§ 37 LuftVG

A

C

D

E

N

a

Frage 365 ist mit einem "Federstrich" des Gesetzgebers obsolet geworden. Die Einteilung der Gewichtsklassen und die Haftungshöchstgrenzen haben sich – schon wieder – geändert. § 37 LuftVG lautet nun wie folgt:

§ 37 [Haftungshöchstbeträge] (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall

a)  bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750 000 Rechnungseinheiten,

b)  bei Luftfahrzeugen unter 1 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,

c)  bei Luftfahrzeugen unter 2 700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,

...

§ 49b LuftVG lautet: "Eine Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeitpunkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung umge-rechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet." Eine Rechnungseinheit entsprach im Juli 2004 dem Betrag von 1,22 €.

 

366.   Die Haftung des Halters eines motorgetriebenen Luftfahrzeuges bis 1200 kg Gewicht für nicht im Luftfahrzeug beförderte Personen oder Sachen besteht

a)  bis zu einer Höhe von 5.000.000 EURO

b)  bis zu einer Höhe von 2.500.000 EURO

c)  bis zu einer Höhe von 100.000 RE (SZR) je Person

c)  in unbegrenzter Höhe

(Anmerkung: wenn der Schaden durch ihn oder seine Leute nicht rechtswidrig, schuldhaft oder durch unterlassen verursacht wurde)

§ 45 Abs. 1 LuftVG

A

C

D

E

N

c

Frage 366 ist nicht falsch, erweckt aber den Eindruck, die Regelung des § 45 Abs. 1 LuftVG gelte nur für Luftfahrzeuge bis 1200 kg Gewicht. Dieser Eindruck ist unzutreffend. Die Haftung trifft alle Luftfahrzeug-Halter unabhängig von der Gewichtsklasse.

367.   Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bei der Haftpflichtversicherung von motorgetriebenen Luftfahrzeugen bis 1200 kg Höchstmasse beträgt

a)  35.000 EURO bzw. 75.000 EURO für Personenschäden je nach Anzahl der geschädigten Personen sowie 5.000 EURO für Sachschäden

b)  850.000 EURO pauschal

c)  2.500.000 EURO

d)  3.000.000 EURO

§ 37 LuftVG

A

C

D

E

N

d

368.   Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bei der Haftpflichtversicherung von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von 1200 Kg bis 2000 kg Gewicht beträgt

a)  850.000 EURO

b)  7.500.000 EURO

c)  2.500.000 EURO

d)  4.500.000 EURO

§ 37 LuftVG

A

C

D

E

N

d

Zu Fragen 367 und 368 gilt das zu Frage 365 Gesagte entsprechend.

 

Falsche Fragen?

Der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebene PPL-Fragenkatalog Auflage 2002 enthält zahlreiche inhaltliche Fehler. Diese werden, nur für den Teil Luftrecht, nachfolgend dargestellt.

32.     Welches Dokument gibt Auskunft über den Verwendungszweck eines Flugzeuges?

a)  Prüfschein

b)  Bordbuch

c)  Lufttüchtigkeitszeugnis

d)  Eintragungsschein

§ 10 Abs. 1 Anlage 1 LuftVZO

A

C

D

E

N

d

Antwort d) ist falsch. Richtig ist Antwort c). Hier widerspricht sich der Katalog übrigens selbst, weil in der praktisch identischen Frage 11 die richtige Antwort gegeben wird.

38.     Ein Luftfahrzeug, dessen Termin der Jahresnachprüfung (Nachprüfschein) überschritten wurde, darf nur weiter betrieben werden, wenn

a)  die Landesluftfahrtbehörde zugestimmt hat

b)  ein Prüfer Klasse II zustimmt

c)  es zu einem luftfahrttechnischen Betrieb geflogen wird

d)  das Luftfahrt-Bundesamt zugestimmt hat

§ 25 Abs. 3 LuftBO

A

C

D

E

N

d

Die Antwort d) ergibt sich so nicht aus § 25 Abs. 3 LuftBO. Diese Bestimmung lautet:

Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Halters in Ausnahmefällen für ein luftuntüchtiges Luftfahrzeug die Erlaubnis erteilen, das Luftfahrzeug im Fluge auf einen Flugplatz zu überführen, auf dem die für die Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Reparaturen durchgeführt werden können. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

151.   Der Luftfahrzeugführer kann seine voraussichtliche Landezeit mittels Sprechfunk der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, oder wenn diese nicht erreichbar ist, dem zuständigen FIS, zur Weiterleitung an den Flugberatungsdienst übermitteln. Voraussetzung ist, er

a)  hat den Platz in Sicht und kann die voraussichtliche Landezeit abschätzen

b)  erreicht eine Position, von der aus eine Landung innerhalb der nächsten 5 Minuten zu erwarten ist

c)  ist bereits in der Platzrunde und die Landung erscheint sichergestellt

d)  erreicht eine Position, die weniger als 5 NM vorn Landeplatz entfernt ist

AIP VFR,
ENR; NFL I 193/97

A

C

D

E

N

c

Die angegebene Quelle NfL I 193/97 ist durch NfL I-14/04 aufgehoben worden.

190.   Welche Fluginformationsgebiete in deutscher Zuständigkeit gibt es im unteren Luftraum?

a)  Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, München, Berlin

b)  Hamburg, Frankfurt, Stuttgart, Berlin

c)  Bremen, Düsseldorf, Hannover, Stuttgart, Berlin

d)  Frankfurt, Hannover, Rhein, Berlin

AIP, GEN

A

C

D

E

N

a

FIR Frankfurt gibt es nicht mehr. Seit 2003 heißt dieses Gebiet Langen.

217.   Darf ein Inhaber eines Luftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer aushilfsweise in einem Luftfahrtunternehmen Personen oder Fracht in einem Luftfahrzeug befördern?

a)  Nein

b)  Nur dann, wenn er vom Flugbetriebsleiter des Unternehmens eingehend eingewiesen worden ist

c)  Nur dann, wenn er mindestens 250 Flugstunden nachweisen kann

d)  Nur dann, wenn er ausschließlich als zweiter Flugzeugführer tätig wird

§§ 4, 21 Luft­PersV

A

C

D

E

N

a

Den als Quelle zitierten § 21 LuftPersV gibt es nicht; aus dem ebenfalls zitierten § 4 LuftPersV ergibt sich Antwort nicht

237.   Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung muß mindestens

a)  14 Jahre betragen.

b)  16 Jahre betragen.

c)  17 Jahre betragen.

d)  18 Jahre betragen.

§ 23 LuftPersV,
JAR-FCL 1.090

A

C

D

E

N

b

Die Quelle ist falsch: § 23 LuftPersV ist weggefallen. Dasselbe gilt für Frage 239.

240.   Das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis wird vom Fliegerarzt nach der Untersuchung auf einen Zeitraum beschränkt, der kürzer als die Gültigkeitsdauer von 2 Jahren ist. Die Erlaubnis wird in diesem Fall

a)  nicht

b)  für den kürzeren Zeitraum

c)  für ein Jahr

d)  für zwei Jahre

erteilt bzw. verlängert.

1. DV zur LuftVZO § 4 Abs. 6c

A

C

D

E

N

b

Die Frage ist verfehlt. Einen § 4 Abs. 6c Erste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung gibt es nicht.

241.   Der Inhaber einer PPL (A) ist berechtigt als

a)  verantwortlicher Pilot oder Copilot auf Flugzeugen im gewerbsmäßigen Luftverkehr ohne Entgelt tätig zu sein.

b)  verantwortlicher Pilot oder Copilot auf Flugzeugen im gewerbsmäßigen Luftverkehr gegen Entgelt tätig zu sein.

c)  verantwortlicher Pilot oder Copilot auf Flugzeugen im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr ohne Entgelt tätig zu sein.

d)  verantwortlicher Pilot oder Copilot auf Flugzeugen im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr gegen Entgelt tätig zu sein.

§ 6 Abs. a 1. DV zur VO über Luftfahrtpersonal

A

C

D

E

N

c

Die Frage läßt sich so nicht aus dem angegebenen § 6 1. DVO beantworten. Die vorgeschlagene Antwort c) trifft nicht, weil § 6 nichts davon sagt, daß der Inhaber "ohne Entgelt" tätig sein müßte.

258.   Funkgeräte, die nicht zur Ausrüstung des Luftfahrzeuges gehören, dürfen nur mitgeführt und betrieben werden

a)  wenn die zuständige Flugsicherungsstelle zugestimmt hat

b)  mit Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes

c)  wenn der Hersteller damit einverstanden ist

d)  mit Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Funkgerät an Bord genommen wird

§ 80 LuftVZO

A

C

D

E

N

d

Die Frage ist verfehlt. Der zugrundeliegende § 80 LuftVZO existiert seit 1999 nicht mehr.

260.   Flüge nach Sichtflugregeln über geschlossenen Wolkendecken dürfen

a)  grundsätzlich nicht

b)  nur mit einer CVFR-Berechtigung

c)  nur nach Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung GmbH

d)  u. a. nur dann, wenn das Luftfahrzeug mit einem Funksprechgerät und einem VOR oder ADF ausgerüstet ist,

durchgeführt werden

FSAV
AIP VFR,  ENR

A

C

D

E

N

d

Nach dem neuen FSAV (§ 4 Abs. 6) reicht ein ADF über Wolkendecken nicht mehr aus.

279.   Die Nachprüfung eines Flugzeuges wird von einem

a)  Flugsicherheitsinspektor

b)  anerkannten luftfahrttechnischen Betrieb, Instandhaltungsbetrieb oder Herstellungsbetrieb

c)  Prüfer der Klasse IV

d)  sachkundigen Luftfahrzeugführer

durchgeführt.

§§ 11 ff LuftGerPV

A

C

D

E

N

b

Entweder ist die Antwort b) falsch oder der rechtliche Hinweis stimmt nicht!

280.   Welche Luftfahrtbehörde ist dem Bundesminister für Verkehr direkt unterstellt?

a)  Fernmeldetechnisches Zentralamt

b)  Deutsche Flugsicherung GmbH

c)  Luftfahrt-Bundesamt

d)  Such- und Rettungsdienst

LBA-Gesetz

A

C

D

E

N

c

Die Deutsche Flugsicherung GmbH ist keine (Luftfahrt-)Behörde, sondern eine juristische Person des Privatrechts.

303.   Von Montag bis Freitag ist bei Flugsichten über 5 km mit vermehrten Tiefflügen von Militärflugzeugen im Höhenband

a)  1000 – 1500 ft GND

b)  500 – 1500 ft MSL

c)  500 – 1000 ft GND

d)  1500 – 3000 ft GND

zu rechnen.

AIP VFR, ENR
NFL I-88/00

A

C

D

E

N

a

Antwort a) ist falsch. Richtig ist – als Antwort nicht vorgesehen – 1000 - 2000 ft AIP VFR, ENR 3-7

310.   Flugplätze sind

a)  Verkehrsflughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände

b)  Flughäfen, Landeplätze, Segelfluggelände und Außenstartgelände

c)  Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände

d)  Flughäfen und Landeplätze für Flugzeuge und Segelflugzeuge

§  6 Abs. 1 LuftVG

A

C

D

E

N

c

Die Antwort kann nicht eindeutig gegeben werden, weil sowohl a) als auch c) richtig sind. Auch Verkehrsflughäfen sind Flugplätze! Selbst Antwort d) ist nicht falsch!

328.   Ein Pilot, in dessen Beiblatt zum Luftfahrerschein die Klassenberechtigung für eine bestimmte Klasse nicht eingetragen ist, darf ein solches Luftfahrzeug rollen, wenn er das Luftfahrzeug insoweit beherrscht und

a)  von dem Halter des Flugplatzes mit dem Rollen des Luftfahrzeuges schriftlich beauftragt wird

b)  von dem Luftfahrzeughalter mündlich mit dem Rollen des Luftfahrzeuges beauftragt wird

c)  über eine Gesamtflugerfahrung von mindestens 200 Stunden verfügt

d)  von dem Luftfahrzeughalter schriftlich mit dem Rollen des Luftfahrzeuges beauftragt wird

§ 20 Abs. 3 LuftVZO

A

C

D

E

N

d

1. Berechtigungen werden nicht mehr im Beiblatt eingetragen. 2. § 20 Abs. 3 LuftVZO ist falsch. Richtig ist Abs. 4.

345.   Der Inhaber einer Privatpilotenlizenz gemäß JAR-FCL ist berechtigt, innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland Flüge im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr durchzuführen, bei denen die direkten Betriebskosten auf alle Insassen des Luftfahrzeuges aufgeteilt werden,

a)  wenn die direkten Betriebskosten um 50 % überstiegen werden.

b)  wenn als Entgelt die Selbstkosten vereinbart wurden und das Luftfahrzeug für mehr als 4 Personen zugelassen ist.

c)  ja

d)  wenn die Selbstkosten vereinbart sind, unabhängig von der Personenanzahl, für die das Luftfahrzeug zugelassen ist.

LuftVZO 6 a

A

C

D

E

N

c

Der als Quelle angegebene § 6a LuftVZO existiert nicht!

 

 

 

 

 

 

 

Ende des Textes (fragkata.htm - 09.08.09)