Aufwendungsersatz für Vereinsarbeit (§ 3 Nr. 26a EStG)

Als Erwin Huber noch bayerischer Finanzminister war, ließ er seinem Ärger über die Deutsche Steuer-Gesetzgebung einmal wie folgt freien Lauf: "Der Satz des Pythagoras umfasst 24 Worte, das Archimedische Prinzip 67, die Zehn Gebote 179, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 300 - und allein der Paragraph 19a des deutschen Einkommensteuergesetzes 1862 Worte." Offenbar hatte er § 3 EStG übersehen. Der nämlich hat 6194 Worte und dürfte damit eine der längsten Bestimmungen moderner Gesetzgebung überhaupt sein. Die Länge allein trägt ausnahmsweise nicht zur Unverständlichkeit bei, denn § 3 EStG beginnt mit den beiden tragenden und wohlklingenden Worten:

"Steuerfrei sind" ...

Danach folgen dann deutlich über 70 Nummern mit Tatbeständen, bei denen der Fiskus nicht zugreift. Hier von Bedeutung ist nur die Nr. 26a und auch sie kann man noch kürzen. Der hier interessierende Teil - die sog. Ehrenamtsklausel - lautet:

... "Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag … einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr."

Die Sätze 2 und 3 seien nur der Vollständigkeit mit aufgeführt:

"Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 oder 26 gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;"

Wir können das für Fliegervereine zunächst ein bißchen vereinfachen. Man kann für ehrenamtliche Tätigkeit in einem Fliegerverein 500 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Die Tätigkeit muß nebenberuflich sein
  2. das ist z. Bsp. nicht der Fall bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Rentnern/Pensionären, Schülern/Studenten, Hausfrauen/-männer.

  3. Sie muß im Dienst oder im Auftrag des Vereins erfolgen
  4. Der Verein muß gemeinnützig sein

Darüber hinaus darf - so verschiedene amtliche Verlautbarungen - die Vergütung nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Die Satzung muß solche Vergütungen ausdrücklich erlauben. Sieht die Satzung hingegen - wie meistens - vor, daß die Tätigkeiten der Vorstands- oder Vereinsmitglieder unentgeltlich oder ehrenamtlich erfolgen (Bsp.: "Das Amt des Vorstandes ist ein Ehrenamt."), so ist die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG insoweit unzulässig.

Soll der Vorstand also für seine Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale bekommen, so müßte in solchen Fällen zunächst die Satzung geändert werden. Die entsprechende Klausel könnte lauten:

"Das Amt des Vorstandes ist ein Ehrenamt. Für die Tätigkeit im Vorstand, als Fluglehrer … wird Aufwendungsersatz geleistet. Der Aufwendungsersatz kann auch im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG pauschaliert erfolgen. Er beträgt dann höchstens 500 € pro Jahr. Hierüber bestimmt der Vorstand am Jahresende nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins."

Nur am Rande: Nach §§ 27, 670 BGB hat ein Vorstandsmitglied Anspruch auf Ersatz seiner tatsächlichen Aufwendungen (Porti, Telefonkosten, Fahrtkosten, Büromaterial etc.), sofern die Satzung nichts ausdrücklich anderes vorsieht. Wenn die geltend gemachten Aufwendungen offensichtlich den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen, ist dafür nicht einmal ein Einzelnachweis erforderlich.

§ 3 Nr. 26a EStG existiert seit 2007. Problematisch ist seine Anwendung in den Fällen, in denen Vereine ihre Satzung noch nicht angepaßt haben, aber dennoch bereits die 500 € auskehren. Hierzu verweise ich auf den Internetbeitrag von Professor Gerhard Geckle und ein dort zu findendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2009 (Az.: IV C 4-S 2121/07/0010 - DOK 2009/0680374)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ende des Textes (3_nr26_estg.htm - 13.07.10)