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Soweit im Folgenden nichts anderes angegeben gelten die Ausführungen auch
für das Sprung- und Fahrtenbuch.
Die zentrale Bestimmung ist § 120 LuftPersV. Dort ist - in Kurzfassung -
folgendes geregelt:
- Alle Piloten müssen ein Flugbuch führen, in dem die
alle ihre Flüge eintragen müssen. Dabei müssen sie angeben:
die ausgeübte Tätigkeit, das Luftfahrzeugmuster, Datum, Art des Fluges,
Kennzeichen des Lfz., Start-/ Landeflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit
(in Blockzeit und UTC), Gesamtdauer des Fluges.
- Nach der letzten Eintragung muß das Flugbuch zwei Jahre aufgehoben
werden.
- Das Flugbuch ist (mindestens) am Flugplatz vorzuhalten, wenn der Pilot
nur Platzrunden macht. Verläßt der Pilot die Platzrunde muß er
das Flugbuch an Bord mitführen.
- Alle Flüge, die der Pilot zum Lizenzerwerb oder -erhalt nachweisen muß,
hat der Prüfer oder Fluglehrer, mit dem oder unter dessen Aufsicht der
Flug zu erfolgen hatte, zu bescheinigen (und zwar unter Angabe der Art
und Nummer seines Luftfahrerscheines).
- Der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch Auszüge aus
dem Flugbuch erbracht werden. Die Richtigkeit der Übereinstimmung mit
den Angaben des Flugbuches ist durch einen Beauftragten für Luftaufsicht,
einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einem Prüfer oder Fluglehrer
zu bestätigen.
Außerdem heißt es in den §§ 4 II (PPL(N)), 41 II (PPL(C)), 41 III (PPL(C)-TMG),
45 III (UL) LuftPersV:
Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch
Unterschrift des Fluglehrers zu bestätigen.
Damit sind die notwendige Flugzeit, der Übungsflug mit Fluglehrer, die
erforderlichen Starts und Landungen und ggf. die Befähigungsprüfung gemeint.
Und schließlich muß man die Bestimmungen in
JAR-FCL 1.080 beachten.
Zunächst stellt sich die Frage, welche Form das Flugbuch haben muß.
Darf es ein Ringbuch (also eine Loseblattsammlung) sein? Darf es
gar elektronisch geführt werden?
Der zuständige Fachausschuß von Bund und Ländern hat m.E. zu Recht
beschlossen, daß ein Flugbuch nicht elektronisch geführt werden
darf. Es muß schriftlich geführt werden.
Und das Flugbuch darf auch keine Loseblattsammlung sein, sondern
muß in gebundener Form geführt werden. Völlig zutreffend wird
argumentiert, daß mit dem Flugbuch der Nachweis über die
erforderlichen Flugleistungen geführt wird. Eine vergleichbare
Beweissicherheit kann mit einer elektronischen Datei im Hinblick
auf die Ungewißheit der Manipulationsmöglichkeiten nicht erreicht
werden.
Das bedeutet aber nun nicht, daß man eines der auf dem Markt
befindlichen Flugbücher erwerben und führen muß. Man kann sich
durchaus auch selbst ein Flugbuch "basteln", etwa
aus einer gebundenen Kladde mit leeren Seiten. Das hat den
Vorteil, daß man die Spaltenüberschriften selbst bestimmen kann.
Natürlich müssen die gesetzlichen Vorgaben (s.o.) eingehalten werden.
Weil es aber zu aufwendig sein dürfte, auf jeder Seite erst einmal
die neuen Spaltenüberschriften einzutragen, empfehle ich, eines
der auf dem Markt angebotenen Bücher zu erwerben.
Dann steht man allerdings manchmal vor einem Problem:
Die meisten Flugbücher sehen unter dem Oberbegriff "Besatzung"
oder "Tätigkeit" eine Spalte mit der Bezeichnung
"Flugzeugführer" oder "verantwortlicher Lfz.-Führer"
oder "Person auf dem Sitz des verantwortl. Lfz-Führers" und eine
weitere Spalte mit der Bezeichnung "Begleiter" vor.

So vorbildlich, wie das zweite Buch, sind leider
nicht alle Produkte
Meine Schüler stellen mir deshalb immer wieder die Frage:
In welche Spalte trage ich meinen Namen ein und in welcher den Namen des Fluglehrers?
Also zunächst einmal zur Beruhigung: Ich habe noch nie davon gehört, daß eine
Landesluftfahrtbehörde oder jemand von der Luftaufsicht in dieser Hinsicht
Fragen aufgeworfen oder Schwierigkeiten gemacht hätte. Trotzdem sollte man sich
natürlich um korrekte Einträge bemühen.
Wenn eine Spalte vorgesehen ist mit der Bezeichnung "Person auf dem Sitz
des verantwortl. Lfz-Führers", dann muß sich dort - völlig klar - der Schüler
eintragen, wenn er auf dem Sitz des verantwortlichen Lfz.-Führer Platz genommen hat.
In die Spalte "Begleiter" wird dann der Fluglehrer eingetragen.
Weitere Einträge (etwa Erläuterungen, wer Flugschüler und Lehrer ist) sind nicht
erforderlich. Das ergibt sich irgendwann aus der Bestätigung des Fluglehrers, mit
der dieser - zumeist am Jahresende - bescheinigt, daß die Flüge Nr. x bis y
stattgefunden haben.
Lautet die Spaltenüberschrift "Verantwortlicher Lfz.-Führer", muß dort
der Fluglehrer eingetragen werden, weil er nach § 4 Abs. 4 LuftVG der verantwortliche
Lfz.-Führer ist. Dann bleibt nichts anderes übrig, als in der anderen Spalte
"Begleiter" den Namen des Flugschülers einzutragen und durch eine
Anmerkungs deutlich zu machen, daß es sich um einen Ausbildungsflug gehandelt hat,
bei dem der Schüler auf dem Platz des verantwortlichen Piloten gesessen und das
Flugzeug geführt hat. Dazu genügt es aber, etwa ein fußnotenartiges Sternchen
anzubringen und auf der ersten Seite des Flugbuchs zu vermerken, was dieses Sternchen
zu bedeuten hat.
Steht in der Spaltenüberschrift "Flugzeugführer", so kann sich dort der Flugschüler
eintragen, denn er hat das Flugzeug ja (im wesentlichen) geführt. Man kann es aber
auch anders handhaben, und wiederum mit einem Asteriskus verdeutlichen, was gemeint ist.
Man sieht: Man ist ziemlich frei und sollte sich nicht unbedingt von den
Spaltenüberschriften einengen lassen. Sie sind nirgends im Gesetz vorgeschrieben.
Deswegen sind die handelsüblichen Flugbücher ja auch nicht standardisiert.
Es muß sich nur aus dem Gesamtzusammenhang ergeben, wer Schüler und wer Lehrer war.
Und im Deckblatt des Flugbuchs steht ja, wer das Flugbuch führt und da der, wenn er
Schüler ist, noch keine Lizenz nachweisen kann, ergibt sich der Rest von alleine.
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