![]() |
Befangenheit beim ÜbungsflugNicht selten kommt es vor, daß Kinder von Fluglehrern ihrerseits eine Fluglizenz haben oder gar selber Fluglehrer sind. Dies kommt insbesondere in Vereinen vor und führt irgendwann unweigerlich zu der Frage, ob sich Familienmitglieder die Lizenz verlängern dürfen, also miteinander Übungsflüge absolvieren dürfen usw. In den Hinweisen (zur Verlängerung von Lizenzen usw.) des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16.8.2010 steht der lapidare Satz: "Darf ein Familienmitglied einem anderen Familienmitglied eine Klassenberechtigung auf der Rückseite der Lizenz verlängern? Nein, dies ist nicht möglich. (Befangenheit)"Ein davon betroffener Fluglehrer wandte sich an die Zeitschrift Fliegermagazin, wo ihm von einem Rechtsanwalt mehr oder weniger deutlich bescheinigt wurde, daß gegen einen Übungsflug, bei dem der Fluglehrer zugleich der Vater ist, grundsätzlich nichts einzuwenden sei (Fliegermagazin 2010, Heft 4, Seite 75). Nach Auffassung des Rechtsanwalts dürfte es "nur wenige Väter geben, die Fünfe gerade sein und dabei in letzter Konsequenz ihren Sohn sehenden Auges in eine Katastrophe fliegen" ließen. "Die Aussage, daß bei einem Familienmitglied grundsätzlich Befangenheit vorliege" entbehre "jeder gesetzlichen Grundlage". Schließlich gelangt er zu der krönenden Feststellung: "Soweit allerdings der Übungsflug in der Sache ordnungsgemäß absolviert wird, gibt es keinen Grund, im Vater-Sohn-Verhältnis Befangenheit erkennen." Der so bezeichnete "Kommentar" des Rechtsanwalts im Fliegermagazin ist auch bei wohlwollender Betrachtung im Ergebnis nicht mehr vertretbar und insoweit ebenso ärgerlich wie die gesetzliche Ausgangslage, die der Gesetzgeber mit der Pflicht zum Übungsflug geschaffen hat. Ich habe schon andernorts auf meiner Homepage die Auffassung vertreten, daß der Übungsflug mit Fluglehrer das gesetzgeberische Ziel nicht erreicht, wenn sich der Lizenzinhaber den Fluglehrer (etwa aus dem eigenen Verein) aussuchen darf. Die Ausgangsfrage zeigt ein weiteres Mal, daß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Übungsflugs mit Fluglehrer und bei anderen Aufgaben, die er auf die Fluglehrer übertragen hat, keine Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Im Ergebnis falsch ist die Auskunft des Rechtsanwalts m.E., weil das Regierungspräsidium seine zutreffende Rechtsauffassung auf § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) stützen kann. Die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder sind im Wortlaut weitestgehend identisch, weshalb hier das VwVfG ohne besondere Spezifikation hinsichtlich des Gesetzgebers zitiert werden kann. § 20 VwVfG lautet (zusammengefasst, vollständiger Wortlaut am Ende des Textes): (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,Die Bestimmung des § 20 VwVfG gilt nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG auch für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen. Damit stellt sich die Frage, ob ein Fluglehrer, wenn er einen Übungsflug absolviert oder eine Lizenz verlängert "in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig wird." Literatur und Rechtsprechung sind sich einig, daß § 20 VwVfG in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Die Ausschlußgründe des § 20 VwVfG gelten nicht nur für die im Verfahren involvierten Amtsträger, sondern auch für sonstige Personen, deren Mitwirkung in Verfahren unter Umständen Auswirkungen auf das Ergebnis haben kann, so beispielsweise auch für externe Sachverständige, die auf Veranlassung der Behörde ein Gutachten erstatten, bei dem sie nicht "für die Behörde" tätig werden, sondern wegen ihrer Unabhängigkeit beauftragt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010 § 20 VwVfG, Rn. 13; Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage 2010 § 20 VwVfG, Rn. 13;) Mit einem solchen externen Sachverständigen ist der Fluglehrer, der zum Übungsflug mit Lizenzinhabern berechtigt ist, vergleichbar. § 20 VwVfG gilt für alle Bereiche des Verwaltungshandelns, sofern es innerhalb eines Verwaltungsverfahrens abläuft (Knack/Henneke aaO Rn. 8). Die Erteilung der Fluglizenz ist ein Verwaltungsakt. Die zum Erhalt der Fluglizenz erforderlichen Handlungen dürften, soweit Dritte (Fluglehrer) dazu herangezogen werden müssen (Übungsflug und Eintrag in die Lizenz), im weiteren Sinne als zu einem Verwaltungsverfahren zugehörig betrachtet werden. Der Fluglehrer ist zwar kein Amtsträger der Lizenzierungsbehörde, kann aber als deren Helfer in tatsächlicher Hinsicht bezeichnet werden. Darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, daß die §§ 20 ff. VwVfG Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sind (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., Rn. 7a). Sie sind als solche für sonstiges Verwaltungshandeln entsprechend anwendbar. Gleichgültig, ob man § 20 VwVfG direkt oder entsprechend (analog) anwendet: bei dem betreffenden Personenkreis gilt eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, daß eine Interessenkollision gegeben ist (Knack/Henneke aaO Rn. 5). ![]() Vollständiger Wortlaut des § 20 VwVfG: § 20 Ausgeschlossene Personen. (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, |
![]() |